
Tipico und die EuGH-Generalanwalt gehen in die nächste Streitrunde. Muss der Anbieter wirklich Verluste zurückzahlen? (Bildquelle: Tipico)
Es gibt neue Entwicklungen im Fall Tipico. Der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hat in seinen Schlussanträgen deutlich gemacht, dass Rückforderungen grundsätzlich möglich sein können. Das gilt dann, wenn ein Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügte. Im Mittelpunkt steht dabei der Sportwettenanbieter Tipico mit Sitz in Malta. Die Einschätzung des Generalanwalts dürfte damit nicht nur für Sportwetten, sondern auch für den Bereich Online Casino und für weitere Verfahren rund um Online Glücksspiel eine wichtige Rolle spielen.
Wichtig ist dabei vor allem der Zeitraum. Im Verfahren geht es nicht um die heutige Lizenzlage von Tipico, sondern um frühere Jahre. Nach den Angaben des EuGH betreffen die Rückforderungsansprüche Wetten aus den Jahren 2013 bis zum 9. Oktober 2020. Es geht also um eine Phase vor der deutschen Erlaubnis für das Sportwettenangebot.
Zwar ist noch kein Urteil gesprochen. Dennoch gelten die Schlussanträge des Generalanwalts als ein wichtiger Hinweis. Nicht selten folgen die Richter am Europäischen Gerichtshof dieser Einschätzung. Genau deshalb wird die Entwicklung in der Branche und auch bei laufenden Verfahren genau beobachtet. Es geht dabei um die Frage, ob Anbieter ohne gültige Erlaubnis zur Rückzahlung der Verluste verpflichtet sein können.
Der Fall Tipico und EuGH-Generalanwalt beschäftigt mehrere Gerichte
Dem Verfahren liegt die Klage eines Spielers zugrunde. Dieser hatte zwischen 2013 und 2020 über die deutschsprachige Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen. Dabei verlor er unterm Strich rund 4.000 Euro. Diesen Verlust wollte er von Tipico zurückfordern. Der Grund dafür war aus seiner Sicht klar. Tipico verfügte in diesem Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz. Damit habe der Anbieter gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig.
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Der BGH machte zwar deutlich, dass er den Rückzahlungsanspruch des Klägers grundsätzlich für gerechtfertigt hält. Allerdings schaltete er den Europäischen Gerichtshof ein. Dort sollte geklärt werden, ob das Verbot von Online-Glücksspielen mit dem europäischen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Genau an diesem Punkt setzt nun auch der Schlussantrag des Generalanwalts an.
Der EuGH-Generalanwalt machte in seinem Schlussantrag deutlich, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Verluste gerechtfertigt sein kann. Er führte aus, dass ein Anbieter von Online-Sportwetten, der seine Dienstleistung ohne die erforderliche Genehmigung anbietet, zur Rückerstattung der Wetteinsätze verpflichtet sein kann. Damit stärkt er die rechtliche Position in Fällen, in denen Angebote ohne gültige Lizenz bereitgestellt wurden.
Ein EU-Mitgliedsstaat könne für das Veranstalten von Online Casinos eine Konzession verlangen, wenn dies mit der im Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Genau das sei bei dem deutschen Verbot von Online-Glücksspielen ohne gültige Lizenz grundsätzlich der Fall. Das könne dann auch dazu führen, dass ein Anbieter ohne Erlaubnis die Verluste erstatten muss. Diese Einschätzung dürfte auch über den Einzelfall hinaus für den europäischen Markt rund um Sportwetten, Online Casino und Online Glücksspiel von Bedeutung sein.

Der Fall Tipico bezieht sich auf einen früheren Zeitraum vor der heutigen deutschen Lizenzlage. Damit rückt nicht die aktuelle Situation des Anbieters in den Mittelpunkt, sondern ein zurückliegender Abschnitt. Genau das ist für die juristische Bewertung entscheidend. (Bildquelle: herbinisaac auf Pixabay)
Verbraucherschutz bleibt ein zentrales Thema
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Verbraucherschutz. Der Generalanwalt machte deutlich, dass die mögliche Rückzahlung der Verluste im Hinblick auf dieses Ziel grundsätzlich verhältnismäßig sei. Genau dieser Punkt dürfte für viele Verfahren eine wichtige Rolle spielen. Denn in der Vergangenheit beriefen sich Anbieter immer wieder auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Nach der Einschätzung des Generalanwalts bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass Rückforderungen ausgeschlossen sind.
Ganz ohne Einschränkungen ist die Einschätzung des Generalanwalts allerdings nicht. Er machte auch deutlich, dass es Ausnahmen geben kann. Das sei etwa dann möglich, wenn ein Anbieter von den zuständigen Behörden präzise, unmissverständliche, nicht an Bedingungen geknüpfte und einheitliche Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt wird. Dann könnten die zivilrechtlichen Folgen unverhältnismäßig sein.
Allerdings stellte der Generalanwalt auch klar, dass eine solche Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. So könne sich ein Anbieter nicht einfach darauf berufen, dass das Konzessionsvergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Daraus ergebe sich noch kein Recht, Online-Sportwetten ohne die erforderliche Lizenz anzubieten. Genau dieser Punkt dürfte für viele Anbieter problematisch sein.





























