Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat sich fest vorgenommen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen nicht erlaubnisfähige Glücksspielangebote und der Betreiber vorzugehen. Eines der anvisierten Vollzugsinstrumente sind die sogenannten Netzsperren. In Zusammenarbeit mit Internetprovidern sind diese von einem Verwaltungsverfahren abhängig, die für die Sperrung von nicht erlaubten Online Casinos, Wettveranstaltern sowie Lottoanbietern eingesetzt werden können. Das erste Verfahren dieser Art richtet sich gegen die Lottoland Gruppe. Mit einer ordungsrechtlichen Verfügung wurde ein Internet-Service-Provider dazu aufgefordert diverse Websites mit nicht regulierten Inhalten zu sperren. Der Internetanbieter setzte sich jedoch erfolgreich zur wehr. In einem Eilverfahren über das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz wurden die Netzsperren gegenüber einem Glücksspielbetreiber mit Sitz in Malta als rechtswidrig erklärt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unterbindet Netzssperre gegen Lottoand
Wie aus der Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu entnehmen ist, wurde vor Kurzem eine Sperrungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde gegen Lottoland, einen Online-Lottoanbieter mit Sitz in Malta, aufgehoben. Das Gericht folgte einer Berufung, da die GGL zuvor Internetdienstanbieter angewiesen hatte, den Zugang zu Lottoland zu sperren, da der Betreiber und seine Tochtergesellschaften über mehrere Jahre hinweg illegal Dienstleistungen im Land angeboten haben.
In einer unerwarteten Wendung der Ereignisse betrachtete das Oberverwaltungsgericht die Anordnung der GGL, die auf Oktober 2022 zurückgeht, als „offensichtlich rechtswidrig“. Das Gericht erklärte, dass die Glücksspielregulierungsbehörde nicht die Befugnis habe, eine solche Sperre durchzusetzen und von Internetanbietern zu verlangen, den Zugang zu Lottoland und seinen Tochtergesellschaften zu sperren. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass Internetanbieter nach dem derzeitigen Rechtsrahmen nicht für Inhalte verantwortlich gemacht werden können, die über einen Dritten bereitgestellt oder veröffentlicht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Internetdienstanbieter direkt an dem Prozess beteiligt sind.
Lesen Sie alles zum ersten großen Kampf der GGL gegen den Glücksspielbetreiber Lottoland in unserem Artikel.
Rechtliche Grundlage zur Sperrung von Internetseiten ist fraglich
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz gibt es keine rechtmäßige Grundlage für die Anordnung der Sperrung eines in Malta ansässigen Online-Glücksspielanbieters Lottoland durch die deutsche Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Der mit der Netzsperre beauftragte Internetprovider ist für diese Entscheidung nach einem ersten Scheitern beim Verwaltungsgericht Koblenz zur nächst höheren Instanz übergegangen, um sein Recht einzuklagen.
Scheinbar gibt es erhebliche Zweifel an konkreten Rechtsgrundlagen für das Vollzugsinstrument IP Blocking durch die GGL. Die deutsche Aufsichtsbehörde hat in ihrer Ankündigung für etwaige Maßnahmen am 20. Juni 2022 als Ermächtigungsgrundlagen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie auch das Gesetz zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) aufgeführt. Anhand der Pressemeldung vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, die am 01.02.2023 veröffentlicht wurde, scheint diese Rechtsgrundlage keine Gültigkeit mehr zu haben.
Lottoland war Gegenstand der ersten deutschen Verfügung, welche die neue Aufsichtsbehörde erlassen hatte, weil sie der Ansicht war, dass Lotteriewetten nach dem gültigen Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland verboten seien. In einer Erklärung zu ihrer Entscheidung erläuterte die Aufsichtsbehörde, dass Lottoland eine besondere Gefahr darstelle, da die Art des Produkts die Verbraucher dazu verleiten könne, das illegale Angebot mit einer legitimen Lotterie zu verwechseln. Mit dem Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 01.02.2023 scheint der Sachverhalt vorerst vom Tisch zu sein.
Sperrungsanordnung offensichtlich rechtswidrig – Access-Provider nicht verantwortlich
Auf die Entscheidung der Glücksspielaufsichtsbehörde, die Sperrung anzuordnen, forderte die GGL einen Internetanbieter auf, die Online Casino Seiten von Lottoland zu sperren. Das Telekommunikationsunternehmen lehnte dies ab und bemühte sich sofort um eine rechtliche Lösung. Das Verwaltungsgericht Koblenz schritt zunächst nicht ein, änderte aber in der Berufungsinstanz die Entscheidung und ordnete die Aufhebung der Sperrungsverfügung an. Das Gericht erklärte, die Anordnung sei „eindeutig rechtswidrig“. In seiner Begründung führte es aus, dass das Unternehmen nach der Definition des Telemediengesetzes kein verantwortlicher Diensteanbieter sei und daher nicht über die der GGL eingeräumte Befugnis verfügt werden könne.
Außerdem ist der Diensteanbieter nach deutschem Recht nicht für Inhalte Dritter verantwortlich, die über seine Dienste verbreitet werden, es sei denn, sie werden von ihm selbst bereitgestellt. Wasser auf die Mühle all derer, die das neue Glücksspielgesetz in Deutschland als nicht ausgereift und aufgrund überregulierter Rahmenbedingungen gegenüber dem Schwarzmarkt kaum konkurrenzfähig bewerten.
Andere Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde
Die IP von Online Casinos ohne Lizenz zu blockieren ist nicht das einzige verfügbare Instrument der Regulierungsbehörde. Es gibt andere Optionen, die etwaige digitale Freiheitsrechte nicht betreffen und durchaus ihre Wirkung haben können. So hat die GGL in der Vergangenheit mehrfach auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden und den Zahlungsanbietern hingewiesen. Diese Instanzen können als weitere Methoden in Betracht gezogen werden, um die Aktivitäten der nicht in Deutschland regulierten Online Casinos einzudämmen.
Die Anzeige von Glücksspielanbietern bei den zuständigen Finanzämtern zur Verfolgung von Steuertatbeständen ist eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Internet. Bei Steuerschulden ist die Wahrscheinlichkeit, in Zukunft eine Erlaubnis zu erhalten, nahezu ausgeschlossen. Mit Steuerschuld in Deutschland besteht auch die Gefahr, dass einem im Ausland die Zulassung verweigert wird. Und bereits erteilte Genehmigungen können ebenfalls entzogen werden.
Im Zuge des ersten Vorstoßes der GGL gegen Lottoland vom 1. Juli 2022 erklärte das Unternehmen, die Aufsichtsbehörde verstößt mit der Anordnung einer Sperrung gegen die Glücksspielverordnung. Außerdem wies Lottoland darauf hin, dass es auch in Deutschland eine Lizenz beantragt habe. Außerdem fungieren die Dienstleistungen und Produkte im Einklang mit der Verordnung über die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union, womit die deutschen Vorschriften gegen EU-Recht verstoßen.
Die Online Casino Netzsperren haben sich in Ländern wie der Schweiz als probates Mittel erwiesen. Allerdings werden vor allem die Spieler, die besonders anfällig für die Gefahren einer Spielsucht womöglich immer die Schlupflöcher nutzen, die einem das Internet bietet. In Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den ersten IP-Blocking-Vollzug verhindert, was nicht bedeutet, dass weitere Gerichtsverfahren in Zukunft anhängig sein werden. Lesen Sie mehr über die geplanten GGL Netzsperren.
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