Hamburger Spielhallengesetz Am 1. Juli 2017 ist Stichtag der Spielhallenbetreiber in Hamburg. Denn dann geht das neue Mindestabstandsgesetz auch in Hamburg an den Start. Darin hat das Bundesland festgelegt, dass zwischen den Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern liegen muss, und zwar 500 Meter Luftlinie. Das bedeutet, dass viele Spielhallen im gesamten Stadtgebiet von Hamburg zum 30. Juni 2017 ihren letzten Geschäftstag haben werden und ab dem 1. Juli geschlossen sein werden. Natürlich hat das Hamburger Spielhallengesetz auch schon eine Regelung dafür getroffen, welche Spielhalle bleiben darf und welche weichen muss. Und genau darin sieht der Rechtsanwalt Rolf Karpenstein genauso wie einige andere seiner Kollegen ein großes Problem. Denn dieses Gesetz und damit die Vergabe der Betriebserlaubnis verstoßen nicht nur gegen die Verfassung, sondern auch noch gegen das Unionsrecht. Es könnte also noch eine große Klagewelle geben, die dann vielleicht sogar bis zum Europäischen Gerichtshof geht.

Protektionismus nicht durch Gemeinwohl legitimiert

Die Zahl der Spielhallen wird künstlich verknappt. Daran gibt es keinen Zweifel. Die Art und Weise, wie es in Hamburg gemacht wird, ist aber schon sehr zweifelhaft. Denn so wie es gemacht wird, verstößt es nicht nur gegen die Verfassung. Auch die Dienstleistungsfreiheit sowie die Niederlassungsfreiheit werden durch das Gesetz missachtet, was eindeutig nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zudem ist die Transparenz, die sich aus beiden Freiheiten nach Unionsrecht ergibt, ebenfalls nicht gegeben. Schließlich bekommen nach dem Gesetz zunächst einmal die Spielhallen den Vorrang bei der Konzession, die am längsten auf dem Markt sind. Neu-Bewerbern wird somit der Markt nicht zugänglich gemacht, zumindest nicht so lange, wie der Inhaber der Konzession auf dem Markt ist. Und von diesem Ausschließlichkeitsrecht ist ein Neu-Bewerber noch nicht einmal öffentlich informiert worden. Dass die Politik die Spielhallenanzahl reduzieren möchte, um dem Spielerschutz entgegenzukommen, ist zwar ein netter Gedanke. Aber dieser Protektionismus steht in keinem Verhältnis zur Umsetzung und ist zudem auch nicht durch das Argument des Gemeinwohls legitimiert.

Familienbetriebe im Nachteil

Durch die personengebundene Vergabe der Konzession an Spielhallen, haben Familienbetriebe einen großen Nachteil. Denn sobald ein Generationswechsel vollzogen wird, muss eine neue Konzession her. Hier werden Einzelkaufleute also bevorzugt. Schließlich haben sie einen klaren Vorteil bei einer Konzessionsverlängerung. Unionsrechtlich ist das aber nicht miteinander vereinbar. Also noch ein Punkt, in dem das Hamburger Spielhallengesetz Fehler aufweist. Auch das „Ausschließlichkeitsrecht der länger bestehenden Spielhalle“ legitimiert das Gesetz nicht, wie der Rechtsanwalt Rolf Karpenstein erklärt. Daher müssten also eigentlich alle erteilten Konzessionen widerrufen werden und zudem sind alle Ablehnungsschreiben an die unterlegenen Bewerber nichtig.

Klagen werden sehr wahrscheinlich

Die Benachteiligung, die das Hamburger Spielhallengesetz gegenüber Neu-Bewerbern und den nicht am längsten auf dem Markt ansässigen Spielhallen zeigt, ist zudem auch gleichzeitig eine Diskriminierung gegenüber ausländischen Spielhallenbetreibern oder potenziellen Betreibern. Und das ist ebenfalls nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Daher ist es insgesamt sehr gut möglich, dass einige unterlegene Bewerber klagen werden, um sich ihr Recht auf den betrieb einer Spielhalle zu erstreiten. So, wie Hamburg das Glücksspiel regulieren möchte und die Glücksspielsucht eindämmen möchte, ist es nämlich nicht möglich. Und die EU sieht das bestimmt genauso.

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