GGL Studie Glücksspielwerbung

GGL setzt neue Studie zur Wirkung von Glücksspielwerbung auf. Wird es bald keine Werbung mehr geben? (Bildquelle: Stocksnap auf Pixabay)

„Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet im Spannungsfeld von Kanalisierung und Suchtprävention“, so lautet der Titel der neuen Studie zur Glücksspielwerbung, die von der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) veranlasst wurde. Die Studie ist laut der Behörde mit den 16 Bundesländern abgestimmt. Das Forschungsvorhaben der Behörde ist ein fester Bestandteil der Evaluierung des GlüStV 2021 und soll das Ziel einer Wirkungsevaluation besitzen. Laut der GGL steht der Paragraf 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, welcher die Glücksspielwerbung regelt, im Fokus der aktuelle angedachte Studie, zu der die Behörde auch in einer Pressemitteilung aufruft. Zuletzt hatte Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Burkhard Blienert sich zum Thema Glücksspielwerbung geäußert und forderte engere Grenzen. Jedoch war auch schon im Vorfeld über das Thema mehrfach diskutiert worden.

Studie zur Glücksspielwerbung: Sind Werbevorschriften geeignet

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ruft in einer aktuellen Pressemitteilung zu einer neuen Studie auf, die sich speziell mit der Glücksspielwerbung befasst. Das Thema war in den vergangenen Monaten immer wieder im Fokus der Medien. Nicht zuletzt auch wegen der Wünsche und Forderungen des Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Burkhard Blienert und des Bremer-Politikers Ulrich Mäurer. Diese hatte unter anderem gefordert, dass Glücksspielunternehmen im Sport-Sponsoring nicht mehr auf den Trikots der Spieler auftauchen. Jedoch darf man an dieser Stelle ganz klar sagen, dass auch schon im Vorfeld keine Glücksspielunternehmen auf den Trikots abgebildet waren. Bis jetzt haben sich keine weiteren Regelungen zu den Werbemaßnahmen im Sportbereich gezeigt. Zum großen Vorteil für zahlreiche Online Casino Betreiber oder Spielhallen Besitzer, die sich aktiv um Sponsoren-Partnerschaften bemühen.

Im Mai ging die Diskussion um die Werbemaßnahmen in die nächste Runde. Damals berichtete ebenfalls die GGL über den aktuellen Stand und gab bekannt, dass das OVB Sachsen-Anhalt der Beschwerde der Behörde recht gab. Im Detail ging es um das Verbot von Affiliate-Marketing, wenn die Homepage auch auf Glücksspielangebote verlinkt, die nicht lizenziert sind. Die GGL stellte in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass es hier ausschließlich darum ginge, dass bereits lizenzierte Anbieter darauf achten müssen, keine Werbung auf Werbeplattformen zu veröffentlichen, wo nicht lizenzierte Online Casinos werben. Die aktuelle Studie soll jedoch mehr Licht ins Dunkel bringen und klar aufzeigen, welche Wirkung Glücksspielwerbung auf den Empfänger wirklich hat.

Was zählt alles zur Glücksspielwerbung?

Laut der Pressemitteilung der GGL soll es in der aktuellen Studie vor allem um die Glücksspielwerbung und deren Auswirkungen gehen. Weiter wird berichtet, dass es vor allem um vulnerable Personengruppen, also Menschen, die als besonders gefährdet gelten, gehen. Doch was genau gehört alles zur Werbung? Hiermit sind einzelne Werbemaßnahmen, wie etwa TV-Spots und Werbemittel auf Social Media gemeint.

Damit schließt das Thema Glücksspielwerbung aber noch nicht ab, sondern es werden auch Werbemaßnahmen wie die Rabatte oder Boni mit hinzugezählt, da diese auch zur Kundenbindung und Gewinnung gezählt werden. Die Vergabefrist endet am 14. September 2023. Wer an der Studie teilnehmen möchte, darf sich mit der Plattform evergabe.de befassen.

Die GGL wertet die dortigen Daten aus und erfasst ein Fazit, welches am Ende entweder zu strengeren Maßnahmen für Online Casinos und Spielhallen sowie Wettanbieter führt oder welches aufzeigt, dass die Glücksspielwerbung weniger brisant ist, wie angenommen.

Paragraf 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zeigt klare Grenzen.

Der Paragraf 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besagt unter anderem, dass Unternehmen mit einer Erlaubnis nach §4 Werbung betreiben dürfen. Jedoch gibt es unter anderem eine zeitliche Einschränkung, die sich auf den Zeitraum von 6 Uhr bis 21 Uhr bezieht, in der keine Glücksspielwerbung erfolgen darf. (Bildquelle: geralt auf Pixabay)

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