Affiliate Werbung Glücksspiel

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt GGL bei Affiliate-Werbung. Wie geht es mit der Glücksspielwerbung nun weiter? (Bildquelle: coyot auf Pixabay)

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Nebenerlaubnis für die Veranstaltung virtueller Automatenspiele hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt auf Berufung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle, bezogen auf die Rechtsmäßigkeit der Werbevorgaben, bestätigt. Im Fokus der Diskussion stand dabei das Verbot von Affiliate-Marketing wobei es um die gleichzeitige Verlinkung auf Seiten ging, die ebenso illegales Glücksspiel bewerben könnten. Damit wird das Vorhaben der GGL gegen Anbieter des illegalen Glücksspiels vorzugehen. Wie geht es nun mit der Werbung für Glücksspiel weiter?

Werbung für Glücksspiel: Worum ging es im Verfahren?

In einer Meldung der GGL geht hervor, dass das OVG Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gerechtfertigt sei. Dabei ging es um ein Verbot von Affiliate-Marketing bei gleichzeitiger Verlinkung auf Webseiten die illegales Glücksspiel ebenso bewerben könnten. Die GGL stellt dazu die Aussage auf der eigenen Webseite zur Verfügung, dass es hauptsächlich darum geht, dass bereits lizenzierte Anbieter virtueller Automatenspiele darauf, achten müssen auf keinen Webseiten zu verlinken, auf denen auch die Angebote von illegalen Angeboten zu finden sein könnten. Dem allem geht ein Ordnungswidrigkeitsbescheid in fünfstelliger Höhe voraus, bei dem ein Erlaubnisinhaber gegen die Werbebestimmungen verstoßen haben soll. Das Bußgeld wurde Anfang März festgelegt.

GGL-Vorstand Ronald Benter, sagte damals dazu: „Wir halten diese Werbebestimmungen für sehr gut und begründet. Die GGL überwacht die Angebote von legalen Anbietern konsequent. Bei Verstößen erheben wir empfindliche Bußgelder. Auch der Entzug der Erlaubnis bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ist eine Maßnahme, vor der wir nicht zurückschrecken.“

Was sagt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt?

Das Thema „Werbung für Glücksspiel“ ist schon recht oft debattiert worden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ist jedoch deutlich und stellt sich auf die Seite der GGL. Bei den Untersuchungen stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, dass es sich bei Affiliate, die auf Internetseiten verlinken die illegale Anbieter bewerben könnten, um Werbung von illegalem Glücksspiel handelt. Demnach entlässt das Gericht die Anbieter nicht aus ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass Affiliate nur für erlaubtes Glücksspiel werben.

Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigt nochmals die Übereinstimmung der Hinweispflicht auf die Whitelist, um die potenziellen Spieler auf die legalen Angebote hinzuweisen. Außerdem besteht die Übereinstimmung der Hinweispflicht auf Suchtkriterien. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist in diesem Sinne recht eindeutig. Mittlerweile sind auf der Whitelist der GGL einige Anbieter für seriöse Online Casinos zu finden. Nach anfänglicher stockender Genehmigung werden nun immer mehr Anbieter lizenziert. Der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt ist unanfechtbar und untermauert damit das Vorgehen der GGL, sich gegen das illegale Glücksspiel zu stellen. Wer wissen möchte, welche Anbieter in Deutschland bereits lizenziert sind, kann sich die Whitelist genauer ansehen.

GGL bekommt bei Affiliate-Werbung vom OVG recht.

GGL-Vorstand Benjamin Schwanke sagt: „Die legalen Online-Glücksspielanbieter können kein Interesse daran haben, auf Seiten zu werben, auf denen auch für illegales Glücksspiel geworben wird. Das schädigt den Ruf der Anbieter“. (Bildquelle: gluecksspiel-behoerde.de)

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