LottomonopolUnd schon wieder geht es um das leidige Thema Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland und ob dieser nun EU-konform ist oder nicht. Dabei schlägt sich dieses mal das Verwaltungsgericht in München in Teilen auf die Seite der Gegner, die schon lange fordern, endlich in Deutschland ein EU-konformes Glücksspielgesetz zu schaffen. Denn im nun veröffentlichten Urteil zwischen einer Klägerin und der beklagten Regierung Oberpfalz kam das Verwaltungsgericht in München zu einer folgenreichem Entscheidung. Denn für die Richter ist nun klar, dass das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte deutsche Lottomonopol gegen das EU-Recht auf Dienstleistungsfreiheit verstößt.

Und wieder bricht die Werbung dem Glücksspielstaatsvertrag das Genick

Um der Argumentation des Verwaltungsgerichts München bei der Feststellung über die Europarechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags zu folgen, ist es wichtig die Ziele dieses Gesetzes zuerst herauszustellen. Diese sind trotz unterschiedlicher Nummerierung alle als gleichrangig zu behandeln. Jedwede Form des Glücksspiels, und deren Vertrieb, egal ob durch staatliche oder private Anbieter, muss diesen Prämissen Rechnung tragen.

Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags:

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
  • Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen

Quelle: Gesetze-Bayern.de/

Während die letzte beiden Punkte kein Problem für die Beurteilung, ob der deutsche Glücksspielstaatsvertrag teilweise oder komplett europarechtswidrig ist, darstellen, sieht es bei den anderen Punkten schon anders aus. Denn das Verwaltungsgericht in München hält den Glücksspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form im Bereich des Lottomonopols der Länder für europarechtswidrig. Der Grund für diese Beurteilung liegt in der ungehemmten Werbung für allerlei Glücksspielprodukte durch die staatlichen Anbieter. Denn auf der einen Seite geben diese vor, die Spielsucht bekämpfen zu wollen und um dies zu erreichen wäre es notwendig privaten Anbietern den Zugang zum Markt zu verwehren. Dieses Verhalten wäre sogar mit EU-Recht kompatibel, welches zum Schutz der Allgemeinheit sogar nationale Einschnitte in die Dienstleistungsfreiheit der EU erlaubt. Allerdings gilt diese Argumentation und die damit einhergehende Aufrechterhaltung des Lottomonopols nicht, wenn staatliche Anbieter gleichzeitig gegen die eigenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Und gegen diese verstoßen sie permanent, indem sie fleißig Werbung machen und hier sogar versuchen Menschen zum Glücksspiel zu animieren, die eventuell vorher gar kein Interesse daran hatten. Dies bedeutet, dass in Deutschland der Staat oder die Bundesländer selbst ihre Angebote an Glücksspielen ausbauen und dazu noch fleißig Werbung machen. Und all dies zeigt, dass der angebliche Kampf gegen die Spielsucht nicht als „echter“ Grund für die Beschneidung der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland taugt.

Genau die selbe Problematik tauchte bereits zuvor bei den Sportwetten auf. Auch hier verstieß der Glücksspielstaatsvertrag im Bereich Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU. Denn hier warben ebenfalls die staatlichen Anbieter wie ODDSET fleißig um neue Kundschaft und konterkarierten somit selbst die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags. Daraufhin wollten die Ministerpräsidenten der Länder diesen europarechtswidrigen Zustand bei den Sportwetten mit einer Konzessionsvergabe aus der Welt schaffen. Allerdings machte die Weigerung der neuen Regierung in Schleswig-Holstein dem neuen 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag beizutreten, diesem Vorhaben erst einmal einen Strich durch die Rechnung.

Klägerin bekommt keine Erlaubnis fürs Lotto, doch der Geist ist nun aus der Flasche

Im Jahr 2010 wollte die Klägerin sich eine Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie bei der Regierung Oberpfalz einholen, die wiederum von Ihr verschiedene Unterlagen über die finanzielle Absicherung der Geschäftstätigkeit verlangte. Am Ende des langwierigen Prozesse verweigerte die Regierung Oberpfalz diese Erlaubnis jedoch, woraufhin die Klägerin vor das Gereicht zog. Nun jedoch sah das Verwaltungsgericht München ebenfalls keine ausreichende finanzielle Grundlage der Klägerin, um ihre diese Konzession für das Lotto in Bayern zu vergeben. Allerdings machte die beklagte Regierung vor Gericht in der Argumentation, warum man der Klägerin keine Erlaubnis erteilte, eine schweren Fehler. Denn diese stützten sich in der Argumentation auf die gültige Rechtslage im Glücksspielstaatsvertrag mit dem Lottomonopol. Und so mussten sich die Richter in München nun ebenfalls damit auseinandersetzen, ob dieses Monopol eventuell gegen geltendes EU-Recht verstößt. Und genau das sahen die Richter als gegeben an und stuften im Bereich des Lotto, wie bereits im Bereich der Sportwetten zuvor der hessische Verwaltungsgerichtshof am 29.5.2017, diesen als europarechtswidrig ein. Damit wird die Luft für den Deutschen Glücksspielstaatsvertrag immer dünner.

Bereits der hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte im Bereich der Sportwetten sowohl den Glücksspielstaatsvertrag, als auch die später erwogene Vergabe von nur 20 Lizenzen an Betreiber für europarechtswidrig. In dem Urteil HessVGH, B.v. 29.5.2017– 8 B 2744/16 erklärten die Richter, dass die Klägerin aus Malta, auch ohne Konzession in Hessen grenzüberschreitend Sportwetten anbieten darf. Denn die momentane Regelung verstößt gegen EU-Recht.

In den Führungsetagen der staatlichen Lottoanbieter und vor allem bei den Finanzministern in den Bundesländern, dürften mit dem nun ergangenen Urteil aus München die Alarmglocken schrillen. Denn nun bekommt der deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht nur vonseiten der Sportwetten unter Beschuss, sondern zusätzlich wird nun auch noch die Front beim Lotto eröffnet. Dadurch wurden bereits zwei wichtige Kernpunkte, nämlich die Regeln zu Sportwetten und zum Lotto, als europarechtwidrig eingestuft. Die Gesetze zu den Online Casino wiederum sind bisher deshalb nicht als widrig eingestuft worden, weil hier staatliche Anbieter nicht vorhanden sind, die mit ihrer Werbung gegen den eigenen Glücksspielstaatsvertrag hätten verstoßen können. Zum Glück jedoch sind bereits die ersten kleinen Zeichen der Veränderung in der Grundhaltung einiger Politiker zu verzeichnen. Schleswig-Holstein will zurück zu eigenen Lizenzvergabe für Online Casinos, wie sie bereits für kurze Zeit in der Vergangenheit durchgeführt wurde. Und dieses mal stehen die Chance für einen neuen, fairen und vor allem europarechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag besser denn je. Denn anders als noch in der Vergangenheit, steht das nördlichste Bundesland heute nicht mehr allein auf weiter Flur und ist bereits kräftig dabei, andere Länder hinter sich zu scharen. Es bleibt zu Hoffen, dass aus dieser einmaligen Situation, endlich etwas Brauchbares erwächst.

Für den eklatanten Widerspruch zwischen Kampf gegen Spielsucht und gleichzeitiger Werbung aus Ausweitung des eigenen Angebots bei staatlichen Anbietern, hatte das Gericht in München ebenfalls Beispiele parat. Vor allem die Verknüpfung von hohen Jackpots, die mit geringen Einsätzen gewonnen werden können, zusammen mit der Vorspiegelung von möglichem Reichtum, viel hier in der Werbung besonders negativ aus.

 

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.