Kompromiss für SpielhallenIn Hamburg tritt zwar auch zum 1. Juli 2017 das neue Mindestabstandsgesetz in Kraft, doch wie nun bekannt wurde, sollen alle Spielhallen noch bis zu 31. Dezember 2017 geduldet sein. Das zumindest soll ein Schreiben erklären, dass die Bezirksämter in Hamburg aktuell an alle Spielhallenbetreiber verschicken. Denn ein Vorgehen der Ämter gegen die Spielhallen sei zumindest bis Ende des Jahres nicht geplant sein. Warum sich die Ämter in Hamburg nun so kompromissbereit zeigen, ist nicht genau bekannt. Der Rechtsanwalt Bernd Hansen hat dazu aber eine sehr nachvollziehbare These aufgestellt. Denn die Verantwortlichen in Hamburg haben wahrscheinlich mittlerweile erkannt, dass ihre Vorgehensweise und das hamburgische Mindestabstandsgesetz rechtswidrig sind.

Rechtswidrigkeit könnte ein durchaus plausibler Grund sein

Behörden sind in Deutschland ja nicht gerade dafür bekannt, nachsichtig zu sein und sich kompromissbereit zu zeigen. Umso erstaunlicher ist jetzt das Vorgehen der Hamburger Behörden, die erst einmal bis Ende des Jahres keine Spielhalle schließen und auch die nach dem bald geltenden Mindestabstandsgesetz eigentlich verbotenen Spielhallen erst einmal in Ruhe lassen, sodass diese weiterbetrieben werden können. Woher dieser Sinneswandel bei den Behörden kommt, ist für Rechtsanwalt Bernd Hansen ganz klar. Denn man hat dort endlich erkannt, dass das neue Mindestabstandsgesetz mit seinem Auswahlverfahren, dass die längste Spielhalle in einem Umkreis von 500 Metern bleiben darf, nicht nur gegen die Verfassung verstößt, sondern auch noch gegen Unionsrecht. Diesen Fehler zuzugeben, das liegt wohl nicht in der Natur von Politikern. Stattdessen sieht Hansen in der Duldung bis zum Ende des Jahres die Maßnahme, um den Fehler zumindest ansatzweise zu korrigieren. Schließlich wisse man ja jetzt bei den Behörden, dass das Auswahlverfahren, das über den Verbleib oder die Schließung einer Spielhalle entscheidet, niemals bestand haben wird, vor allem nicht vor Gericht.

Zeitliche Duldung ersetzt nicht das Rechtsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber

Zumindest bis zum Ende des Jahres ist so ja schon einmal ein Kompromiss gefunden und alle Spielhallenbetreiber können ein halbes Jahr länger ihren Betrieb führen. Was die Behörden aber wohl übersehen haben, ist laut Hansen, dass diese zeitlich begrenzte Duldung ja keine neue Erlaubnis beziehungsweise Konzession darstellt und dementsprechend die Spielhallenbetreiber ihr Rechtsschutzinteresse trotzdem durchsetzen können. Zudem betreiben die eigentlich zu schließenden Spielhallen so auch noch ab dem 1. Juli 2017 illegal ihren Betrieb. Denn eine Konzession gibt es ja nicht. Inwieweit das dann Auswirkungen im strafrechtlichen Sinne hat, ist ungeklärt. Zumal in diesem Fall sich dann ja auch die Spieler in den betreffenden Spielhallen strafbar machen würden. Denn nicht nur der Betrieb ist illegal, sondern auch die Teilnahme an solchen Glücksspielen. Wirklich weit gedacht haben die Hamburger Politiker also nicht. Schließlich können die Ordnungsämter nicht für die Justiz sprechen.

Erlaubte Spielhallen können Konkurrenz verklagen

Ein weiterer Punkt, den die Politiker nicht bedacht haben, liegt darin, dass die konzessionierten Spielhallen natürlich gegen ihre ab dem 1. Juli 2017 illegale Konkurrenz einen Unterlassungsanspruch haben. Und diesen Anspruch können die erlaubten Spielhallenbetreiber dann auch gerichtlich durchsetzen, was wiederum dazu führen würde, dass die noch geduldeten Spielhallen vor Ende des Jahres schließen müssen. Die Duldung der Ordnungsämter ist demnach wahrscheinlich nur ein Grund, um nicht dumm dazustehen. Denn ein Eilverfahren ist aktuell laut Hansen gegen die Stadt Hamburg schon anhängig. Und bestimmt werden trotzdem noch einige Spielhallen klagen.

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