GGL

GGL ist vorläufig mit Sperrungsanordnungen gegenüber Telekommunikationsdienstleister gescheitert und verliert auch das zweite Eilverfahren am Verwaltungsgericht Düsseldorf! (Bildquelle: choys_ auf Unsplash)

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2022 gegen die angekündigte Netzsperre der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) entschieden hat, folgt nun das nächste Gericht dieser Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf sieht ebenfalls einen Verstoß gegen EU-Rechte und bestätigt mit der neuesten Judikatur ebenfalls, dass entgegen der Meinung der glücksspielrechtlichen Aufsichtsbehörde in Deutschland hinsichtlich des Telemediengesetzes keine Handhabe besteht. Dabei wollte die Glücksspielaufsicht diese IP-Blocking-Maßnahmen vorzugsweise freiwillig durchsetzen lassen, indem die Internet-Provider auf geheißen der neugeschaffenen Regulierungsstelle entsprechende Online Casinos für deutsche Spieler unzugänglich machen. Dieser Plan ist gescheitert und am Hansering in Halle (Saale) werden wohl neue Vollzugsinstrumente zu diskutieren sein, um Websites mit illegalem Online-Glücksspiel sperren zu können.

GGL scheitert mit härtester Maßnahme vor Gericht

Seit 1. Januar 2023 ist die Glücksspielaufsichtsbehörde offiziell verantwortlich für den gesamten deutschen Markt und ist mit ihrem Sperrmodell bereits wenige
Wochen nach ihrem Start gescheitert.. Blicken wir oberflächlich auf den Sachverhalt, dann hat die GGL natürlich das Recht, Netzsperren anzuwenden, um den Zielen des Glücksspielvertrags (GlüStV 2021) nachzukommen. Priorität hat hierbei der Jugend- und Spielerschutz und da gilt es den Markt zu kanalisieren und gegen illegale Anbieter Netzsperren zu verhängen.

Doch sieht die Gesetzeslage das ein wenig anders. Nach nun angelaufenen formellen Verwaltungsverfahren aufgrund der nicht freiwilligen Umsetzung von IP Blocking gegenüber Glücksspielanbietern durch Access-Provider, welche den Zugang zum Internet im Land bereitstellen, kam es zur Urteilsverkündung. Und die Beschlüsse aus Koblenz sowie aus Düsseldorf verdeutlichen, dass die Richter in ihrer Entscheidung der Auffassung sind, dass ein Zugangsvermittler kein Anbieter von Inhalten auf Websites ist. Laut dem deutschen Telemediengesetz darf dem Anschein nach nur dann eine Netzsperre erfolgen, wenn eine Zusammenarbeit zwischen einem Internet-Service-Provider und der Betreibergesellschaft des Online Casinos nachgewiesen werden kann.

Die GGL wird weiterkämpfen! Auch wenn die im Eilverfahren getroffenen Entscheidungen suggerieren, dass Online Casino Netzsperren im Hinblick auf Vollzugsverfahren gegen Zugangsvermittler die rechtliche Grundlage fehlt, im Hauptverfahren könnte diese Angelegenheit noch einmal kippen.

Telemediengesetz bietet keine Rechtsgrundlage für IP Blocking

Nach der kritischen Betrachtung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 31.1.2023 – 6 B 11175/22.OVG) und der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf (Beschl. v. 3.2.2023 – 3 L 2261/22) wurden jeweils im Eilverfahren die Sperrverfügungen der deutschen Aufsichtsbehörde für rechtswidrig erklärt. Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei, dass die Erfordernisse der Ermächtigung zum Eingriff durch das Vollzugsinstrument Netzsperren (§ 9 Abs. 1 S. 3 GlüStV 2021) nicht besteht. In der Folge wären Sperrmaßnahmen ausschließlich umsetzbar, wenn „gegen im Sinne der § 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter“ vorgegangen wird.
Die folgenden Gesichtspunkte haben besonderes Gewicht: Kennt der Internetanbieter die verbotenen Online-Inhalte, dann ist er ebenso nicht verantwortlich für diese Angebote und kann entsprechend nicht im Rahmen des Telemediengesetzes zu einer Sperrung angewiesen werden. Dabei hat die GGL durch Zwangsgelder Androhungen von bis zu einer halben Million Euro bereits versucht, Druck auf die Telekommunikationsdienstleister auszuüben. Jedoch hat sich im Zuge des ersten publik gewordenen Verwaltungsverfahrens gegen die Lottoland Gruppe der Access-Provider 1&1 mit einem Eilantrag zur Wehr gesetzt und zumindest vorläufig recht bekommen.

Noch hat keine Partei gegen die geltenden Beschlüsse aus den beiden Eilverfahren Revision eingelegt. Es ist aber davon auszugehen, dass die GGL die Urteile vor dem Bundesverwaltungsgericht auf höchster Ebene noch einmal verhandeln lassen wird, wodurch im Umkehrschluss auf allen Seiten rechtliche Sicherheit Einzug hält und das unabhängig von der Entscheidung.

DSWV sieht Optimierungsbedarf beim Angebot

Die Sperrungen von Internetseiten mit Online-Casinospielen, deren Veranstalter über keine deutsche Lizenz verfügen, scheint zumindest einstweilen gescheitert zu sein. Mit anderen Vollzugsinstrumenten haben die Glücksspielaufsichtsbehörden in Deutschland jedoch bereits erfolgreich Erfahrungen sammeln können. Insbesondere das Payment-Blocking hat sich mit Untersagungsverfügungen schon oft bewährt. Der Kunde kann beispielsweise nicht mehr in den Online Casinos mit PayPal bezahlen oder Visa nutzen.

Durch die Attraktivität dieser Zahlungsmethoden, die legale Online Casinos Deutschland anbieten, werden viele Spieler bevorzugt darauf zugreifen. Ein anderer Kundenkreis weicht jedoch auf Alternativen aus und spielt an den Spielautomaten online beispielsweise mit Bitcoin oder anderen Altcoins. Um in Zukunft weniger auf Sperrungen und anderen Maßnahmen zugreifen zu müssen, sieht der Deutsche Sportwetten Verband (DSWV) vor allem Handlungsbedarf innerhalb der Regulierungsbehörde. Zwei gescheiterte Versuche, durch Vollzugsmaßnahmen eine Netzsperre durchzusetzen, sollten doch Anlass geben, um lizenzierte Online Casinos und Wettanbieter in Deutschland zu stärken.

Mehr Spielraum beim Angebot und eine schnellere Abwicklung bei der Freigabe von einzelnen Online-Spielen würde die Qualität bereits zugelassener Glücksspielangebote signifikant aufwerten. Durch die zeitaufwendige manuelle Kontrolle erlaubnisfähiger Glücksspiele müssen deutsche Spieler meist länger auf die Veröffentlichung neuer Games warten, die ausländische Online Casino bereits anbieten können. Es gibt viele Punkte, wo die Behörde ansetzen kann, um den Schwarzmarkt zu bekämpfen, ohne verwaltungsrechtliche Verfahren einleiten zu müssen.

Oberverwaltungsgericht erklärt Netzsperre für rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits zuvorgekommen und hat die Sperrverfügung der GGL für unrechtmäßig erklärt. Erfahren Sie mehr in diesem interessanten Artikel!

Ein überregulierter Glücksspielmarkt durch zu strenge Auflagen der Glücksspielaufsichtsbehörde macht es den glücksspielrechtlich erlaubten Unternehmen schwer, sich gegenüber unerlaubten Glücksspielportalen zu behaupten.

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