Am 27.10.2017 erging ein Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Bezug auf die Bereitstellung von Online Casino Spielen im Internet, welches Sprengstoff in sich trägt. Denn im Urteil BverwG 8 C 18.16 kamen die zuständigen Richter zum Ergebnis, dass trotz der geplanten Öffnung des Glücksspielmarktes in Deutschland für private Anbieter von Sportwetten, die Games in den Online Casinos verboten bleiben. Um nach deutschem Recht Spielautomaten, Poker oder Rubbellose über das Internet anbieten zu können, bedarf es einer Konzession, die es leider bis heute nicht gibt. Damit verschärft das neue Urteil zusätzlich die Problematik zwischen dem höhergestellten EU-Recht und der deutschen Glücksspielgesetzgebung weiter und wir Spieler müssen uns wohl noch länger im Graubereich fortbewegen.
Klägern wird das Anbieten von Online Casinos Spielen in Baden-Württemberg untersagt
In der Vergangenheit wurden mehrere Betreiber von Online Casinos durch das Land Baden-Württemberg aufgefordert, das Anbieten von Online Casino Spielen im Bundesland zu unterlassen. Aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland sämtliche Belange der Glücksspielgesetzgebung Ländersache ist, war das Land Baden-Württemberg der richtige Ansprechpartner in dieser Sache. Während die erste Instanz dem Bundesland recht gab und den Betreibern der Online Casinos verbot, weiterhin die Angebote übers Internet in Baden-Württemberg zu offerieren, hob die nächstfolgende Instanz diese Unterlassungen wieder auf. Das Verwaltungsgericht in Karlsruhe war der Meinung, dass die Art der verbotenen Online Casinos Spiele hätte klarer definiert werden müssen und zudem gäbe es kein wirkliches im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept. Dies bedeutet, dass nach Ansicht der Richter in der Vorinstanz, Deutschland als Staat kein Konzept zur Ahndung solcherlei Verstöße gegen das Verbot zum Anbieten von Online Casinos Spielen besitzt. Damit hätte dies nach Ansicht der Richter zuerst einmal erarbeitet werden müssen, um nicht in die Situation zu kommen, dass private Betreiber im Vorteil sind, wenn sie keine Unterlassungserklärung erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, als höchste richterliche Instanz in Deutschland wiederum sah dies nun komplett gegensätzlich.
Um welche Betreiber von Online Casinos es sich konkret handelt, wurde aus der Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Hierin war nur die Rede, von Betreibern aus Malta und Gibraltar, die über mehrere Seiten, Online Casino Spiele, Poker und Rubbellose Zockern in Baden-Württemberg anbieten.
Nachdem das Verwaltungsgericht in Karlsruhe den Betreibern der Online Casinos recht gab und die Unterlassungen aufhob, zog Baden-Württemberg in Revision vor den Verwaltungsgerichtshof in Leipzig. Dieser wiederum befand nun im Urteil BverwG 8 C 18.16, dass die Unterlassungen rechtens waren. Die Richter waren hier der Meinung, das es nicht notwendig ist, sämtliche, verbotenen Glücksspielformen detailliert zu erklären, denn diese würden nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots überspannen. Außerdem kamen sie zu dem Schluss, dass die Aufweichung des Verbots von Glücksspielen im Internet im Bereich der Sportwetten, nicht bedeutet, dass Online Casinos Spiele nun ebenfalls erlaubt wären. Vielmehr würde das EU-Recht, wegen dem hohen Suchtpotenzial, eine gravierende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Hier werden vor allem die unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, die Bequemlichkeit, und fehlender Jugendschutz vom Verwaltungsgericht benannt. Damit wäre es nach Meinung der Richter unerheblich, ob die Betreiber in Baden-Württemberg, wie in diesem Fall, über Lizenzen aus Malta oder Gibraltar verfügen würden. Sie dürfen keine Online Casino Spiele an Zocker in diesem Bundesland mehr anbieten, sofern sie durch das Bundesland aufgefordert werden dies zu unterlassen.
Ebenfalls ging es in diesem Verfahren für einen Betreiber um das Unterlassen des Anbietens von Sportwetten in Baden-Württemberg. Da der Betreiber über keine deutsche Lizenzen für Sportwetten verfügt, sahen die Richter auch hier die Aufhebung der Unterlassungsaufforderung aus der Vorinstanz für nicht rechtens an. Denn ihrer Meinung nach, hätte sich der Betreiber um einer der 20 Konzessionen für Sportwetten in Deutschland bemühen können, was dieser jedoch nicht tat. Als Begründung gaben die Richter an: „…die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.“
Welche Auswirkungen hat das Urteil in Baden-Württemberg auf uns Spieler?
In seinem Urteil BverwG 8 C 18.16 schreibt das Bundesverwaltungsgericht: „…dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.“ Und dazu führt es weiter aus: „…durch diese begrenzte Legalisierung (gemeint ist die Lockerung bei den Sportwetten) soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.“ Die ist insoweit erst einmal richtig, denn grundsätzlich kann ein Land der Europäischen Union den eigenen Glücksspielmarkt aufgrund der Spielsuchtproblematik abschotten. Allerdings geht dies nur dann, wenn die Beschneidung der Dienstleistungsfreiheit für private Anbieter von Glücksspielen im gleichen Maße erfolgt, wie für die staatlichen. Und genau hier liegt der Knackpunkt. Denn bereits mehrfach hat die EU Deutschland darauf hingewiesen, dass der Glücksspielstaatsvertrag, beispielsweise bei den Sportwetten, nicht EU-konform ist. Denn es wurden zwar 20 Lizenzen in diesem Bereich vergeben, doch viele andere Betreiber gingen leer aus und wurden somit benachteiligt. Zusätzlich bewerben staatliche Anbieter wie Oddset das eigene Glücksspiel, bauen das Angebot weiterhin massiv aus und konterkarieren somit das Argument des Spielerschutzes.
Genau aus diesem Grund sollte der 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag diesen Mangel beseitigen. So sollte die Anzahl der Lizenzen in diesem Bereich angehoben werden, obwohl damit das Glücksspielgesetz immer noch gegen EU-Recht verstoßen würde. Aber immerhin wurde schon einmal ein kleiner Fortschritt beschlossen. Nun jedoch gab die neue Regierung in Schleswig-Holstein bekannt, denn neuen 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht unterzeichnen zu wollen und somit wird dieser nicht in Kraft treten können. Dadurch wird der Europäische Gerichtshof, sollte der Betreiber mit dem Problem der Sportwetten vor diesen ziehen, sehr wohl etwas zu bemängeln haben. Denn aufgrund der zu geringen Anzahl an Lizenzen, findet in Deutschland sehr wohl eine Diskriminierung privater Betreiber statt. Und genau deshalb sollte ja der neue Vertrag diesen Mängel beseitigen.
Für uns Spieler bedeutet dies, dass möglicherweise die betroffenen Betreiber in Zukunft Spieler aus diesem Bundesland tatsächlich nicht mehr zocken lassen könnten und dies in den AGB’s vermerken. Ähnlich wie nur Spieler im Löwen Play Online Casino zocken dürfen, wenn sie ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, weil dies nach deutschem Recht die einzige gültige Konzession ist. Doch insgesamt, trotz diesen Urteils, dürfte für uns Zocker im allgemeinen erst einmal nicht wirklich etwas passieren. Denn noch immer wartet die Frage, ob in Deutschland die Lizenzen aus Malta und Gibraltar für Online Casinos ausreichen, einer abschließenden Beantwortung, die wohl nur der Europäische Gerichtshof erbringen kann. Allerdings ist es wieder einmal bezeichnend, dass die Richter in Deutschland alles unternehmen, um das staatliche Glücksspielmonopol weiterhin aufrechtzuerhalten. Und dies, obwohl, anders als im Urteil zu lesen, bereits mehrfach von der EU Deutschland aufgefordert wurde, endlich seine Glücksspielgesetzgebung dem Europäischen Recht anzugleichen. Dass dies nicht einfach aus der Luft gegriffen ist, zeigt der Blick nach Schleswig-Holstein. Denn dieses Bundesland weigert sich nun den 2. Glücksspielstaatsvertrag zu unterschreiben, weil es eben endlich ein Gesetz geben muss, dass EU-konform ist. Darauf hatte der Politiker der FDP, Wolfgang Kubicki, bereits mehrfach hingewiesen. Diese Debatte würde nicht stattfinden, wenn, wie es im Urteil heißt, die deutsche Glücksspielgesetzgebung lupenrein wäre. Vielmehr weichen hier die Richter in Leipzig auf die allgemeine Möglichkeit eines jeden Mitgliedslandes der EU aus, ihren Glücksspielmarkt wegen der Spielsuchtproblematik abzuschotten. Doch wie bereits die EU mehrfach feststellte, geht dies nur, wenn staatliche Anbieter ihre Angebote massiv ausbauen und selbst dafür noch Werbung machen. Und hier kann sich jeder Spieler unter uns selbst fragen, ob dies tatsächlich in Deutschland eingehalten wird, wenn Oddset nun auf Trikots wirbt oder überall neue Spielbanken von staatlichen Anbietern entstehen.
Für uns Spieler bleibt nur zu hoffen, dass sich Schleswig-Holstein mit seiner Weigerung durchsetzen wird. Immerhin hatte dieses Bundesland für kurze Zeit ein modernes Glücksspielgesetz, welches sogar von der Europäischen Union gelobt wurde. Bis heute ist Schleswig-Holstein das einzige Bundesland, welches jemals echte Online Casinos Lizenzen ausgab. Immerhin scheint das nördlichste Bundesland, anders als in der Vergangenheit, dieses mal nicht allein dazustehen. Und so könnte nach vielen Jahren endlich dieser Zustand des ewigen Graubereich zwischen europäischer und deutscher Gesetzgebung über kurz oder lang beseitigt werden.
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