IP-Sperre _VG Koblenz

VG Koblenz untersagt Internet-Sperre von drei Glücksspielseiten. (Bildquelle:mindandi auf Freepik)

Das Thema Internet-Sperre scheint mal wieder ein Verwaltungsgericht zu beschäftigen. Schon im Februar 2023 versuchte die GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) eine IP-Sperre zu erwirken. Damals wollte die Behörde, dass Telekommunikationsanbieter verschiedene Webseiten sperren, mit der Begründung, dass man dort illegale Glücksspielangebote finden würde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte diesen Wunsch ab. Jetzt taucht ein ähnlicher Fall im Verwaltungsgericht Koblenz auf. Auch hier wird verlangt, dass mehrere Webseiten wegen angeblich illegalen Glücksspiel gesperrt werden. Die Klägerin selbst ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen und wurde dazu aufgefordert, die Internet-Sperre durchzuführen. Gegen diese Forderung, die auch ein Bußgeld mit sich brachte, ging die Klägerin vor und erhielt Recht.

VG Koblenz stoppt Internet-Sperre

Wie kam es zu der oben beschriebenen Klage? Die Klägerin, welche Telekommunikationsdienstleistungen verkauft, wurde von der Beklagten aufgefordert, diverse Internet-Sperren durchzuführen. Im Oktober 2022 ordnete die Beklagte die Klägerin an, drei Internetseiten innerhalb von 2 Wochen zu sperren, damit ein Zugriff über die vertriebenen Telekommunikationsleistungen in Deutschland nicht mehr möglich sein. Des Weiteren forderte die Beklagte, dass die Umsetzung schriftlich mitzuteilen sei. Damit fand der Bescheid, der im Oktober 2022 an die Klägerin ausgehändigt wurde, jedoch noch kein Ende. Weiterhin wurde gefordert, dass in Zukunft mitgeteilte Internetseiten, die einen ähnlichen Umfang oder Aufbau aufwiesen und damit deckungsgleich seien (Mirror-Pages), ebenfalls mit einer Internet-Sperre zu belegen sind. Das geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Koblenz hervor.

Im Falle der nicht fristgerechten Durchführung drohten der Klägerin Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro. Ein ähnliches Vorgehen ist bereits aus dem letzten gerichtlichen Urteil, welches im Februar beschlossen wurde, bekannt. Auch damals wurden den Telekommunikationsdienstleistern Zwangsgelder angedroht, sofern diese dem Wunsch der GGL nicht nachkamen.

Warum sollten die Webseiten gesperrt werden?

Laut dem Urteil des VG Koblenz gab die Beklagte an, dass es sich bei den drei Webseiten um Portale handeln soll, die das illegale Glücksspiel vertreiben. Das Angebot der Seiten bestehe aus virtuellen Spielautomaten und Lotterieangeboten. Wegen dieser Angebote seien wohl schon seit 2014 diverse Unterlassungsbescheide ergangen, die jedoch keinen Erfolg brachten. Deswegen habe man die Klägerin herangezogen und von ihr gefordert, eine Internet-Sperre durchzuführen. Um welche Seiten es sich konkret handelt, wird in dem Urteil nicht veröffentlicht. Wie auch schon die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) im Februar wurde auch dieser hier beschriebene Wunsch einer IP-Sperre abgelehnt. Mehr über das Verfahren der GGL erfahren Sie in diesem Artikel.

Dem Bescheid, welchen die Klägerin erhielt, fehlt die Rechtsgrundlage, wie das VG Koblenz beschloss. Grund für diese Entscheidung sei unter anderem, dass die Klägerin keine eigene Netzinfrastruktur besitze, sondern lediglich die Angebote der Telekommunikationsanbieter verkauft. Damit sei sie kein verantwortlicher Dienstanbieter, weil sie laut dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Sonderregelung darstelle und damit nicht für die IP-Sperre herangezogen werden kann. Sowie das VG Koblenz hat damals auch das VG Düsseldorf entschieden und hebelte damit erst einmal die Internet-Sperre als neues Instrument gegen illegales Glücksspiels aus. Auch zum damaligen Zeitpunkt hieß es eindeutig, dass keine Rechtsgrundlage für die Sperrung besteht.

Bereits im Vorfeld gab es mehrere Verfahren, darunter beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 31.1.2023 – 6 B 11175/22.OVG) und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschl. v. 3.2.2023 – 3 L 2261/22), welche eine ähnliche Grundlage hatten. Schon damals wurden die Eilverfahren damit abgeschlossen, dass das Telemediengesetz keine Rechtsgrundlage für das IP-Blocking vorsieht. Mit der Internet-Sperre erhoffte sich die GGL ein Instrument, mit dem es die Angebote der seriösen Online Casinos schützen könne.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnt IP-Blocking ab.

Bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz untersagte die Netzsperre. Damit scheiterte die GGL vor Gericht. (Bildquelle: fanjianhua auf Freepik)

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