Spielhallen und Wettbüros bleiben weiterhin getrennt. Zu diesem Entschluss kam der Verfassungsgerichtshof in Baden-Württemberg, nachdem zwei Wettbürobetreiber gegen die Trennung der beiden Glücksspieleinrichtungen geklagt hatten. Demnach sind die bisherigen Behörden- und Gerichtsentscheidungen rechtskräftig. Bisher haben zahlreiche Wettanbieter sich darüber beschwert, dass sie ihre Wettbüros nicht in der Nähe einer Spielhalle eröffnen dürfen. Um eine Standortgenehmigung zu erhalten, müssen laut den glücksspielrechtlichen Bestimmungen mindestens 500 Meter Abstand liegen. Zuletzt haben sich über dieses Vorgehen die Wettanbieter in Berlin beschwert, weil es für sie kaum möglich ist, eine Betriebsstätte zu eröffnen, da bereits zahlreiche Standorte in Berlin durch eine Spielhalle besetzt sind. Nicht nur in der Landeshauptstadt gab es derartige Beschwerden, sondern auch in Bremen. Dort klagte unter anderem das Gauselmann Tochterunternehmen XTip Sportwetten.
Spielhallen und Wettbüros nicht am selben Standort zugelassen
Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 02. August 2023 entschieden, dass Spielhallen und Wettbüros nicht nebeneinander existieren dürfen. Damit bezieht sich das Gericht auf das glücksspielrechtliche Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV. Im Klartext heißt das: Sportwetten-Angebote dürfen nicht im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet, vermittelt werden. Damit greifen die bereits in Berlin und Bremen bemängelten Abstandsregelungen von bis zu 500 Metern.
Mit dem aktuellen Gerichtsurteil und dem Bezug auf das glücksspielrechtliche Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 GlüStV sei der Eingriff in die Berufsfreiheit der Wettvermittler gerechtfertigt, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Damit bleiben die Verfassungsbeschwerden der Wettvermittler ohne Erfolg. Diese hatten sich darüber beschwert, dass ihnen die Genehmigung zum Betrieb ihrer Wettbüros untersagt wurde, weil in den ausgewählten Gebäuden bereits Spielhallen untergebracht waren, wodurch sich die Abstandsregelung nicht einhalten ließe.
Gegenüberliegende Betriebsstätten sind genehmigt
Dürfen Wettbüros in der Nähe von Spielhallen eröffnen? Wie eingangs bereits erwähnt, gab es in der Landeshauptstadt und in Bremen ähnliche Diskussionen, wobei sich diese auf die Abstandsregelungen von 500 Metern bezogen haben. In Bremen klagte unter anderem die Gauselmann Tochter XTip Sportwetten, weil es kaum möglich war, diese Regelung einzuhalten, welche für das Bundesland besagte, dass Sportwetten und Wettbüros zu anderen öffentlichen Einrichtungen einen Mindestabstand einhalten müssten.
In Berlin waren es wiederum die Wettanbieter, welches sich über diese Regelung aufregten, weil sie keine Standortgenehmigungen erhielten. Das Verwaltungsgericht in Berlin hatte mit dem Urteil der 4. Kammer (Az. VG 4 K 468/21, VG 4 K 168/22, VG 4 K 405/22, VG 4 K 443/22 und VG 4 K 501/22) alle Klagen abgelehnt.
Jetzt kommt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Baden-Württemberg hinzu, welche besagt, dass Wettbüros nicht im selben Gebäude oder Gebäudekomplex wie eine Spielhalle eröffnen dürfen. Wie ist das nun zu verstehen? Ein Blick in das aktuelle Urteil zeigt, dass im Abschnitt 4 deutlich hervorgeht, dass Wettbüros zwar nicht im selben Gebäude oder Gebäudekomplex wie eine Spielhalle eröffnen dürfen, jedoch im gegenüberliegenden Gebäude durchaus.
Das Verfassungsgericht in BaWü sagt dazu: „Es liegt auf der Hand, dass Spieler nach Beendigung des Spielens in der einen Stätte von einem Wechsel in die andere Stätte abgehalten werden sollen und deshalb eine Vermischung oder Häufung verschiedener Glücksspielangebote an einem Ort verhindert werden soll.“ (Bildquelle: fanjianhua auf Freepik)
Warum dürfen Spielhallen und Wettbüros nicht im gleichen Gebäude oder Komplex sein?
Für die Wettvermittler hat sich die Einreichung der Verfassungsbeschwerde leider nicht gelohnt, denn alle Klagen wurden abgewiesen. Damit bleibt das Trennungsgebot erhalten. Vermittler von Sportwetten sehen darin einen Eingriff in die Berufsfreiheit, was jedoch vom Verfassungsgericht in BaWü abgewiesen wurde. Das Trennungsgebot dient laut dem Gericht einem Zweck des Allgemeinwohls. Die Bekämpfung der Glücksspielsucht sein ein Gebot, welches in allem Maßen ein zuhalten ist. Befinden sich Spielhallen und Wettbüros nicht im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex, wird es dem Nutzer erschwert, von der einen Spielstätte in die andere zu gelangen. Der höhere Zeitaufwand soll Spieler laut Gericht daran hindern verschiedene Glücksspielangebote zu vermischen.
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