Urteil zur SOFORT Überweisung

Auch im neusten Urteil zur SOFORT Überweisung räumt das OLG München einer Rückforderung von Verlusten in Online Casinos in Deutschland kaum Chancen ein. (Bildquelle: pixabay by TPHeinz)

Wer gern an Spielautomaten oder Live Casino Spielen in den Online Casinos das Glück herausfordert, stößt bei der Suche nach einem neuen Etablissement schnell auf diverse Seiten, die schier Unglaubliches versprechen. Angeblich sei es ganz einfach, sämtliche Verluste in den Online Casinos in Deutschland zurückzufordern. Findige Anwälte suggerieren hier, dass eine einfache Klage gegen einen Zahlungsdienstleister ausreicht, da dieser sich ja nach dem noch geltenden Glücksspielstaatsvertrag schuldig gemacht hätte. Eine Mithilfe von Finanz- und Zahlungsdienstleister am illegalen Glücksspiel, nach deutschem Recht sind dies bis Juli 2021 noch die Online Casino, ist theoretisch strafbar. Was die Anwälte allerdings häufig bei ihrer Werbung mit „Geld einfach zurückerhalten“ vergessen zu erwähnen ist, dass in fast allen Fällen eine Klage auf Rückzahlung der Verluste oder eingezahlten Gelder bei Online Casinos vor Gericht scheitern. Der neuste Fall betrifft ein Urteil zur SOFORT Überweisung in München und ging letztinstanzlich ebenfalls für den klagenden Kunden negativ aus. Anhand dieses Beispiels wollen wir zeigen, warum die Geschichte von den Geldrückzahlungen eher einem Märchen, denn der Realität gleicht.

Das Urteil zur SOFORT Überweisung ist bereits rechtskräftig

Auch im vergangenen Jahr haben wieder unzählige Kunden von Online Casinos in Deutschland über den Gerichtsweg versucht ihre Verluste einzuklagen. Unterstützt wurden sie dabei von Anwälten, die seit gut zwei Jahren das Internet förmlich mit ihrer Werbung überfluten. Die angebliche extrem einfache und sichere Rückholung der eigenen Gelder wird oftmals vollmundig versprochen. Allerdings sieht die Realität etwas anders aus, denn tatsächliche Erfolge lassen sich an einer Hand abzählen, werden meist von erstinstanzlichen Amtsgerichten getroffen und später wieder von nachfolgenden Gerichten einkassiert. Der neuste Fall in der Reihe betrifft ein Urteil zur SOFORT Überweisung, ein Dienst, der häufig von Kunden in Online Casinos wegen seiner Schnelligkeit genutzt wird. Der Kläger zog gegen SOFORT Überweisung vor Gericht und forderte für den Zeitraum zwischen dem 16. März 2017 und dem 15. Juli 2017 insgesamt 23.997 Euro zurück. Der Kläger argumentierte mit dem Passus aus dem noch gültigen Glücksspielstaatsvertrag, nachdem die Mitwirkung von Zahlungsdienstleistern an illegalem Glücksspiel verboten ist. Spielautomaten und Live Casino Spiele im Internet fallen hier nach der deutschen Rechtsprechung darunter, Sportwetten aber beispielsweise nicht.

Für den Kläger und seinen Anwalt war wie in so vielen vorangegangenen Fällen klar, der Zahlungsdienstleister hat mitgeholfen, dass der Kläger an illegalem Glücksspiel in Deutschland teilnehmen konnte. Doch wie bereits in den meisten Auseinandersetzungen zuvor, sah die Justiz den ganzen Vorgang völlig anders. So urteilte zuerst das Landgericht München am 22. August 2019, dass dem Kläger kein Schadensersatz und somit ebenso keine Rückzahlung zusteht. Hiergegen ging der Kläger in Berufung, was jedoch ebenfalls die Meinung der Justiz nicht änderte. Das Oberlandesgericht München folgte dem Urteil zur SOFORT Überweisung aus der Vorinstanz und stellt gegenüber dem Kläger klar, dass die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg haben würde. Im Beamtendeutsch hießt dies nichts anderes, als dass der Senat beabsichtigte die Berufung einstimmig abzuweisen. Aufgrund dieser ausweglosen Situation zog es er Kläger schließlich vor, seine Berufung bis Ende März 2020 zurückzuziehen und somit wurde das Urteil zur SOFORT Überweisung vom Landgericht München schließlich rechtskräftig. Doch was genau waren die Argumente der Richter gegen eine Rückzahlung?

Die Argumentation des LG und OLG München ähneln in den meisten Punkten bereits vorangegangenen Entscheidungen. Den gesamten Text des OLG München mit dem Aktenzeichen 10 O 2339/18 finden Sie hier!

Zahlungsdienstleister haben bei Transaktionen und Vermittlungen keine generelle Prüfpflicht

Um besser zu verstehen, warum Klagen auf Geldrückzahlungen gegen Online Casinos und Zahlungsdienstleister trotz Werbung zahlreicher Anwälte kaum Aussicht auf Erfolg haben, gehen wir etwas genauer auf diesen Fall ein. Der wichtigste Punkt in der Argumentation im Urteil zur SOFORT Überweisung betrifft speziell diese Zahlungsart und ist gegenüber allen weiteren Faktoren nicht unbedingt auf andere übertragbar. Das LG sowie das OLG München hielten fest, dass SOFORT Überweisung im Falle des Klägers nicht als Zahlungsdienstleister auftrat, sondern nur als Bote des Zahlers. Der Kläger hatte schließlich angewiesen, dass SOFORT Überweisung die Zahlungsanfrage beim Finanzdienstleister, bei dem der Kläger sein Konto besitzt, auslöst. Die Transaktion hingegen erfolgte allerdings nur zwischen dem Konto des Klägers, einem eWallet und dem Spielerkonto des betreffenden Online Casinos. SOFORT Überweisung hatte in diesem Fall nie Zugriff auf das Geld und kann somit ebenso keine Rückzahlung erstatten. Das Gericht bezeichnete das Unternehmen in diesem Fall als Zahlungsauslösedienstleister, eine Unterscheidung von enormer Wichtigkeit.

Die nachfolgenden Punkte im Urteil zur SOFORT Überweisung betrafen in der Vergangenheit bereits andere, „echte“ Zahlungsdienstleister und sind ebenso von entscheidender Bedeutung. Wieder hielt das OLG München fest, dass bei bargeldlosen Transaktionen keine generelle Prüf- und Schutzpflicht besteht. Dies bedeutet, dass nur wenn eindeutig, ohne große Prüfung für den Zahlungsdienstleister oder in diesem Falle SOFORT Überweisung, feststellbar ist, dass die Transaktion gegen Gesetze verstößt, das Unternehmen die Transaktion nicht durchführen darf. Eine Rückerstattung der Gelder wäre deshalb nur möglich, wenn das Unternehmen ohne Prüfung zuvor Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Zahlungen für in Deutschland illegales Glücksspiel gedacht waren. Dies ist hier jedoch nicht möglich, da die Gelder auf Spielerkonten in Online Casinos eingezahlt wurden, die ebenfalls mit Sportwetten geduldete Glücksspiele anboten. Es ist deshalb nach dem Urteil zur SOFORT Überweisung nicht zu unterscheiden, ob die eingezahlten Gelder nun illegal oder legal verwendet werden. Zusätzlich führte das OLG München noch aus, dass der Kläger erst nach der Einzahlung selbst entschied, für welche Glücksspiele er sein Geld verwendete. Der Kläger hat hier also bewusst eine eigene Entscheidung zur Teilnahme am illegalen Glücksspiel getroffen. Im letzten wichtigen Punkt wies das Gericht noch darauf hin, dass fast alle Online Casinos für ihre Zahlungsabwicklung wiederum eigene Firmen oder unabhängige Unternehmen benutzen. Daraus folgt, dass für Zahlungsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister ebenfalls kaum ohne tief greifende Prüfung ersichtlich ist, ob Transaktion für illegales Glücksspiel gedacht sind.

Fazit: Ganz so einfach, wie häufig von Anwälten im Internet suggeriert, ist die erhoffte Rückzahlung der eigenen Verluste in einem Online Casinos alles andere als einfach. Nur wenn der betroffen Zahlungsdienstleister zuvor bereits von Behörden darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser Mithilfe am Zahlungsverkehr für illegales Glücksspiel mitwirkt, besteht überhaupt eine Chance auf Erfolg. PayPal wäre hier als Beispiel zu nennen, welches aufgrund der Aufforderung diese Praxis einzustellen, in Deutschland keine Transaktion für Online Casino Spiele mehr anbietet, sondern nur noch für Sportwetten. In allen anderen Fällen tendieren die Chancen auf eine Rückzahlung, wie jetzt im Urteil zur SOFORT Überweisung, nahezu gegen null.

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