Spielhallen in Bremen müssen Abstand einhalten

Spielhallen in Bremen müssen sich an die Abstandsregeln halten. OVB Bremen gibt mit Beschluss klares Zeichen für die Zukunft. (Bildquelle: Ben Lambert auf Unsplash)

Lange Zeit mussten sich die Betreiber von Spielhallen in Bremen mit Ungewissheit herumplagen. Kaum einer wusste, wie es mit den Spielhallen der Hansestadt weitergehen soll. Zahlreiche Probleme in den vergangenen Monaten sorgten nicht nur für Unverständnis innerhalb der Branche, sondern auch für immer größere Sorgenfalten. Auslöser dieser waren die neuen Abstandsregelungen in der Hansestadt. Glücksspielunternehmen hatten zahlreiche Eilanträge gestellt, die sich vor allen daran orientierten, dass der Abstand zwischen den Spielhallen und Wettbüros untereinander kaum einhaltbar ist. Zu dem Thema gab es im Oktober 2023 eine Zoom-Infoveranstaltung, die von Detlev Graß, dem Vorsitzenden des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands (NAV) und seinem Kollegen NAV-Justiziar RA Prof. Dr. Florian Heinze geleitet wurde. Beide Experten versuchten, Licht ins Dunkel zu bringen. Jedoch konnten auch die beiden Experten nicht genau sagen, wie es mit den Spielhallen in Bremen weitergehen wird.

Spielhallen Bremen: Beschluss vom OVG untersagt Zulassungen

Seit dem 14. November 2023 steht das Schicksal für die Spielhallen in Bremen fest. Trotz zahlreicher Eilanträge hat nun auch das Oberverwaltungsgericht den Beschlüssen vom Verwaltungsgericht in Bremen stattgegeben. Damit bleiben die Abstandsregelungen für die Glücksspielanbieter in der Hansestadt bestehen. Das betrifft auch die Gauselmann-Tochter XTiP Sportwetten. Mit dem Beschluss des OVG in Bremen ist klar, dass die Abstandsregelungen, welche seit 01. Juli 2022 bestehen, weiterhin einzuhalten sind. Darin enthalten sind mehrere Gründe, warum einem Glücksspielunternehmen die Lizenz untersagt werden kann. Im § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG steht unter anderem, dass Spielhallen und Wettbetreiber einen Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie zu Schulen einhalten müssen. In diesem Rahmen ist eine Klassifizierung der Schulen vorgesehen, da diese Regelung nur für bestimmte Schularten gilt.

Spielhallenbetreiber gingen gegen diesen Einwand vor und versuchten mit Eilanträgen eine Richtungsänderung herbeizuführen, die jedoch ausblieb. Der Senat führte für seine Begründung an, dass der Mindestabstand zu Schulen einen legitimen Zweck verfolge. Die Einführung des Abstandes diene dem Kinder- und Jugendschutz.

XTip Sportwetten ging gegen Abstandsregeln in Bremen vor.

Ob die neuen Regelungen nun auch die Gauselmann-Tochter XTip Sportwetten betrifft ist noch nicht bekannt. Jedoch werden zahlreiche Spielhallenbetreiber ihre Türen schließen müssen, wodurch auch etliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze verlieren. Man ging im Juli 2023 noch von 700 Angestellten aus. (Bildquelle: gauselmann.de)

Spielhallen müssen teilweise schließen

Der Beschluss vom Oberverwaltungsgericht in Bremen ist nicht mehr anfechtbar. Somit steht die Zukunft der Spielhallen in Bremen fest. In dem aktuellen Beschluss wird mehrfach auf den Spieler- und Jugendschutz eingegangen. Eine frühzeitige Vorbeugung der Spielsucht war ein Argument des Gerichts, um den Mindestabstand zu Schulen zu erhalten.

Im Oktober hieß es noch, dass die Spielhallen in Bremen „aktiv geduldet“ sind, da bis dato zahlreiche Erlaubnisverfahren bisher nicht abgeschlossen waren. Schon zur damaligen Veranstaltung über Zoom war klar, dass Spielhallen den Abstand einhalten müssen. Mit dem Beschuss des Oberverwaltungsgerichts ist nun endgültig klar, dass eine Duldung der Spielhallen nur möglich ist, wenn die neusten Regelungen eingehalten werden können. Wie viele Spielhallen wirklich schließen müssen oder nicht wieder eröffnen dürfen, das steht nicht fest.

Im Juli 2023, als die Gauselmann-Tochter die erste Klage einreichte, um gegen die Abstandsregelungen vorzugehen, sprach man noch davon, dass von 120 Spielhallen lediglich 30 übrig bleiben würden. Ob diese Zahlen mit heutigem Stand noch zutreffend sind, das ist nicht bekannt. Gewiss ist jedoch, dass die Beschlüsse vom 14.11.2023 (Az.: 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23) rechtskräftig sind.

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