SpielersperrenDer deutsche Glücksspielkonzern Gauselmann konnte vor Gericht in Bezug auf das Thema Spielersperren einen weiteren Sieg erringen. Ob dieser allerdings nun endgültig gegen den Fachverband Glücksspielsucht e.V. errungen wurde oder nur eine weitere Etappe im gesamten Prozess darstellt, wird vor allem Verband liegen. Denn dieser hatte bereits beim ersten Urteil zugunsten des Konzerns Gauselmann Berufung gegen das Urteil eingelegt.

OLG sieht keine gesetzliche Grundlage für Spielersperren in NRW

Bereits im vorangegangenen Urteil, gegen welches der Fachverband Glücksspielsucht e.V. Berufung einlegte, kamen die Richter zu dem Urteil, dass Gauselmann Kunden, die eine Spielersperre beantragen, nicht flächendeckend Hausverbot erteilen muss. Diesem Grundsatz schlossen sich nun ebenso die Richter des OLG Hamm an und wiesen die Berufung des Fachverbands damit ab. Dieser hatte im Auftrag zweier Spieler in NRW geklagt und verlangt, dass Gauselmann in Zukunft Kunden in allen eigenen Filialen sperren muss, wenn diese es wünschten. Diesem hielt allerdings der Konzern entgegen, dass dies aufgrund von „schwerwiegenden datenschutz- und haftungsrechtlichen Bedenken“ nicht in der Form möglich sei. Zudem gebe es keine Gesetzesgrundlage in NRW, die dies überhaupt erlauben würde.

Dem ganzen Problem liegt wieder einmal der viel gescholtene Glücksspielstaatsvertrag zugrunde. Denn dieser sieht ein flächendeckendes Sperrsystem an sich überhaupt nicht vor. Das einzige Bundesland was bisher ein solches Sperrsystem, bei dem sich Spieler selbst ausschließen können, besitzt, ist Hessen, NRW beispielsweise hat hierfür bisher keine Regulung erlassen. Sämtliche Sperren und wie diese am Ende gehandhabt werden, sind somit in den meisten Ländern eine rein freiwillige Aufgabe der Spielhallenbetreiber. Gauselmann selbst sperrt in NRW bisher nur Kunden für ein bestimmtes Etablissement, aber denjenigen eben nicht für alle Filialen der Casino Merkur Spielotheken GmbH. Den Schwarzen Peter in der ganzen Sache erhielt hier die Landesregierung vom Gerricht zugeschoben, die es bisher versäumt hatte, ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Das OLG Hamm schreibt hier selbst im Urteil: „Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als “Ersatzgesetzgebe” nicht vorgreifen könne.“ Übersetzt bedeutet dies nichts anderes, als dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, die Versäumnisse der Landesregierung nachzuholen. Ohne gesetzliche Grundlage, keine Handhabe.

Zu der Abweisung der Berufung äußerte sich auch Pressesprecher Mario Hoffmeister von Gauselmann. So erklärte er: „Heute hat auch das Oberlandesgericht Hamm, als zweite Instanz nach dem Landgericht Bielefeld, unsere rechtliche Auffassung bestätigt und das Ansinnen des Fachverbandes Glücksspielsucht (fags) zurückgewiesen.”

Gauselmann würde gern Face-Check einsetzen, doch auch hier fehlt ein Gesetz

Wie nun auch das OLG Hamm urteilte ist Gauselmann mit seinen Casino Merkur Spielotheken in NRW nicht gesetzlich verpflichtet den Wünschen auf Selbstsperren nachzukommen. Ebenfalls ist das Unternehmen nicht verpflichtet ein filialübergreifendes Sperrsystem einzuführen. Allerdings wäre Gauselmann ja durchaus bereit dieses in eigener Art und Weise einzuführen, sofern es im entsprechenden Bundesland das dafür notwendige Gesetz gebe. Denn der Konzern würde in NRW liebend gern das eigene und bereits erprobte Gesichtserkennungssystem Face-Check einsetzen. Dieses erkennt nach eigenen Angaben von Gauselmann zuverlässig ausgeschlossene Spieler. Ebenfalls ist es sehr gut im Schätzen des Alters und ruft bei Verdacht einer minderjährigen Person einen Mitarbeiter an den Einlass zum Abgleich des Ausweises. Ein weiterer Vorteil von Face-Check für die zahlreichen Casino Merkur Spielotheken ist die Sicherung des Eingangs mit einer Schranke, die unbefugten Personen den Eintritt verwehrt. Erst wenn die Gesichtsüberprüfung keinen gesperrten Spieler erkannt hat, kann auch an den Merkur Spielautomaten gezockt werden. All dies wäre schon heute umsetzbar und würde, wie das Beispiel Baden-Württemberg zeigt, hier ist Face-Check bereits im Einsatz, den Spielerschutz deutlich stärken. Nur allerdings fehlt eben das entsprechende Gesetz, welches die Gesichtserkennung und und das Erheben sowie das Speichern und Verwenden biometrischer Daten erlauben würde. Und so ist der Kampf vor Gericht durch den Fachverband Glücksspielsucht e.V. zwar ehrbar, nur trifft es mit Gauselmann wohl das falsche Ziel. Denn Tatsache ist nun einmal, dass die Politik die Rahmenbedingungen setzt und Unternehmen wie der Merkur Spielautomatenhersteller sich hierin frei bewegen.

In der Stellungnahme zur abgewiesenen Berufung kam Mario Hoffmeister ebenfalls auf Face-Chcek zu sprechen. Könnte dieses Sperrsystem durch ein zukünftiges Gesetz endlich in NRW eingesetzt werden, dürfte wohl viele gutgemeinte Punkte aus der Klage des Fachverbands Glücksspielsucht e.V. umgesetzt werden. Hoffmann äußerte sich hierzu: „Dass unser System in der Praxis funktioniert, zeigt sich in Baden-Württemberg. Dort haben wir aufgrund der aktuellen Gesetzgebung alle unsere 18 Casino Merkur-Spielotheken seit 2016 mit dem Face-Check-System ausgerüstet. Und das System läuft hervorragend.“

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