OVWG CASAG-Werbung Glücksspielmonopol Österreich

Laut einer Studie im Auftrag der OVWG sorgt die CASAG-Werbung dafür, dass das Glücksspielmonopol in Österreich EU-rechtswidrig ist. (Bildquelle: pixabay by StockSnap)

Wird der nationalen Rechtsprechung in Österreich durch die höchsten Gerichte des Landes geglaubt, ist das Glücksspielmonopol der Casinos Austria AG sowie der Tochter Österreichische Lotterien mit dem EU-Recht konform. Schließlich sind in diesem sensiblen Bereich Einschränkungen der Europäischen Dienstleistungsfreiheit ausdrücklich gestattet und sogar Monopole sind erlaubt, wenn der Staat nachweisen kann, hiermit gesellschaftlich wichtige Ziele erreichen zu können. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob Österreich grundsätzlich ein Glücksspielmonopol betreiben darf, sondern ob diese tatsächlich dazu dient, die Ziele des Spielerschutzes zu erfüllen. Genau hieran bestehen seit Jahren große Zweifel und die neuste Studie und ein Gutachten im Auftrag der OVWG zeigen deutlich, dass die exzessive CASAG-Werbung die Ziele des Glücksspielmonopols in Österreich torpediert. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss sämtlicher privaten Anbieter von Online Casinos vom heimischen Glücksspielmarkt nicht gerechtfertigt.

In Deutschland brachte die Werbung von Oddset das Sportwetten-Monopol zu Fall

Der vorliegende Fall rund um die exzessive CASAG-Werbung und die dadurch aufkommende Kritik am Glücksspielmonopol in Österreich durch die OVWG erinnert frappierende an das Thema Sportwetten in Deutschland. In der Vergangenheit befand der Europäische Gerichtshof, dass das Monopol in diesem Bereich in der Bundesrepublik aufgrund der exzessiven Werbung durch den staatlichen Anbieter Oddset gegen EU-Recht verstößt. Bis zum neuen Glücksspielgesetz im vergangenen Jahr mussten die Sportwetten deshalb im Land geduldet werden und private Anbieter durften ihre Produkte an die Kundschaft bringen. Der EuGH erklärte damals, dass eine Einschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit nur bei der Verfolgung gewisser Ziele statthaft wäre. Dazu gehören der Schutz der Kunden vor Betrug, die Kriminalitätsbekämpfung wie gegen Geldwäsche sowie der Spielerschutz und Kampf gegen die Spielsucht. Hierzu kann sogar ein Glücksspielmonopol zum Erreichen dieser Ziele erlaubt sein, sofern dieses dazu ausgelegt ist, all diese Punkte zu erfüllen sowie den Spieltrieb der Bevölkerung ins legale Spiel zu kanalisieren. Was jedoch laut EuGH keine Gründe für solch ein Monopol und die damit einhergehende Beschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit sind, ist die Maximierung der Staatseinnahmen sowie die Finanzierung sozialer Projekte wie beispielsweise die Sport- oder Kulturförderung. Diese können nur als positive Nebeneffekte mitgenommen werden.

Fast immer wenn vonseiten der Politik ein Glücksspielmonopol oder eine Beschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit in Sachen Glücksspiel verteidigt wird, fällt die Hälfte der Fakten unter den Tisch. Ein Monopol ist nur dann erlaubt, wenn gleichzeitig durch Werbung und immer wieder neue Glücksspielprodukte nicht versucht wird, neue Kundengruppen anzusprechen. Es kann nicht mit Spielerschutz und Kampf gegen Spielsucht eine Einschränkung eines Unionsrechts gerechtfertigt werden, wenn zugleich die Bürger massiv zum Glücksspiel durch Werbung animiert werden.

Für die OVWG ist das Glücksspielmonopol in Österreich wegen der CASAG-Werbung nicht gerechtfertigt

Genau wie in Deutschland sieht die OVWG, die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel, in der exzessiven CASAG-Werbung den Grund, warum das Glücksspielmonopol in Österreich gegen EU-Recht verstößt. Um dies zu untermauern, hat sie die Universität in Wien beauftragt, die Werbung des einzigen Konzessionärs für Online Casinos im Land genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Universität untersuchte hierfür den Zeitraum zwischen 2009 bis 2019 und kam zu einem wenig überraschenden vernichtenden Zeugnis für den Glücksspielmonopolisten, an dem der Staat selbst über die ÖBAG beteiligt ist. Hierbei wurden vier Typen der Werbung identifiziert, die dem Spielerschutz sowie dem Kampf gegen die Spielsucht diametral gegenüberstehen und gewisse Narrative in den Köpfen der Empfänger hervorrufen. Zusammengefasst sind dies „Glücksspiel macht Spaß!“, „Glücksspiel macht zufrieden!“, „Glücksspiel macht reich!“ sowie „Glücksspiel hilft der Gesellschaft!“ Während sich erstere Werbung vor allem beim Online Casino der CASAG und bei der Internetwerbung finden lässt, kommt die zweite Variante häufig im Radio und die dritte in Printmedien zum Einsatz. Letzteres Narrativ wird fast immer dann eingesetzt, wenn mal wieder das Glücksspielmonopol gerechtfertigt oder das eigene Image aufpoliert werden soll.

Die vier Typen der Glücksspielwerbung und was sie bewirken:

  • Glücksspiel macht Spaß! – Dies Form der Werbung greift das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung auf.
  • Glücksspiel mach zufrieden! – In dieser Art der Werbung wird das Glücksspiel als Mittel zum Erfüllen eigener Wünsche dargestellt.
  • Glücksspiel macht reich! – diese Form ist vor allem beim Lotto zu finden, wo hohe potenzielle Gewinne beworben werden und suggeriert wird, dass diese zu Reichtum führen können.
  • Glücksspiel hilft der Gesellschaft! – Die letzte Form stellt das Unternehmen in ein gutes Licht und suggeriert verantwortungsvolles Handeln. Gleichzeitig stellt es jedoch das Glücksspiel generell in ein positives Licht, da es ja der Gesellschaft hilft.

Systematisch werden Kunden zum Glücksspiel verleitet

Neben der reinen Identifizierung unterschiedlicher problematischer Werbetypen untersuchte die Universität Wien ebenfalls in einem Experiment gezielt die Auswirkungen dieser auf den Betrachter. Hierbei zeigte sich, welchen Einfluss die CASAG-Werbung hat und wie diese die Wahrnehmung von Glücksspielen verändert, weshalb die OVWG das Glücksspielmonopol in Österreich für EU-rechtswidrig hält. Die Typen 2 und 3 sind besonders dazu geeignet, die Meinung des Betrachters in eine gewünschte Richtung zu lenken. Dass Glücksspiel zu Reichtum führen könne, wirkt beispielsweise fördernd und stärkt zugleich den Wunsch, selbst an solch einem teilzunehmen. Zusammen mit „Glücksspiel macht zufrieden!“ entfaltet sich somit nach dem Betrachten eine noch größere Reizwirkung. Die Universität Wien kommt deshalb zu dem Schluss, dass die CASAG-Werbung mit ihrer Darstellung von Reichtum und dem Erfüllen von Wünschen den Konsum von Glücksspielen befördert. Dies überrascht wenig, ist doch eigentlich fast immer das Ziel von Marketing, den Konsum und damit den Absatz anzukurbeln. All dies führt zu zwei Dingen. Zum einen nehmen Konsumenten durch die CASAG-Werbung Glücksspiele generell positiver wahr. Zum anderen, was noch deutlich schlimmer wiegt, verführt dieses Marketing ebenfalls Menschen, die bislang keine Glücksspiele konsumiert haben. Dies führt zu einer Ausweitung der Kundenzahl und zu mehr Umsatz, wie sich sie die letzten Jahre anhand der gestiegenen Umsätze der CASAG belegen lassen. Dieser Sachverhalt widerspricht jedoch klar dem eigentlichen Ziel des Spielerschutzes und dem Kampf gegen die Spielsucht, weshalb die Einschränkung des Markes durch ein Monopol nicht gerechtfertigt ist.

Nicht nur die Förderung des Glücksspiels durch die von der OVWG kritisierte exzessive CASAG-Werbung widerspricht den Zielen, die ein Glücksspielmonopol in Österreich rechtfertigen würden. Gleich noch in drei anderen Punkten ist auch die Art des Marketing unionsrechtlich problematisch. Sie ist verharmlost nämlich laut einem Gutachten der Universität München ebenfalls das Glücksspiel, gibt diesem ein positives Image und stellt verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht.

Hier finden Sie einen Auszug aus der Studie der Universität Wien!

Hier finden Sie das Gutachten der Universität München!

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