Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat sich dem Kampf gegen das illegale Glückspiel verschrieben. Dabei geht es der deutschen Aufsichtsbehörde nicht nur um Wettanbieter und Online Casinos ohne Lizenz in Deutschland. Werbetreibende stehen genauso unter Beobachtung und ebenso Unternehmen aus der Medienbranche, die bisweilen nichts mit dem Glücksspiel zu tun haben. Doch gibt es immer wieder auffällige Angebote, die durch ihre Verfahrensweise unter das Glücksspielgesetz fallen und in der Folge staatlich zu lizenzieren sind. Mit einem neuen Urteil vom Verwaltungsgericht München wurde gegen einen namhaften privaten TV-Sender im Rahmen eines Untersagungsverfahrens entscheiden, welches die Glücksspielbehörde GGL angeschoben hat und dessen kostenpflichtiges Gewinnspiel als ein Online-Glücksspiel eingestuft wurde, welches keine Erlaubnis hat.
Deutsche Aufsichtsbehörde erfolgreich im Kampf gegen illegales Glücksspiel
Nach mehreren Schlappen vor deutschen Gerichten im Zuge des Versuchs IP-Sperren gegenüber Internet-Providern durchzusetzen, erzielt die deutsche Aufsichtsbehörde GGL zunehmend kleinere Teilerfolge. Zuletzt konnte nach drei Urteilen gegen die GGL Halle jeweils ersten Eilverfahren zumindest erstmalig ein Ordnungswidrigkeitsbescheid über einen Betrag in fünfstelliger Höhe an einen auf der Glücksspielbehörde Whitelist geführten Online-Casino-Anbieter vollstreckt werden. Mit dem jüngsten Erfolg am VG München wird nunmehr ein Angebot, welches unter Gewinnspielen auf der Internetseite eines Fernsehkanals beworben wurde abgestraft.
Um welchen Sender es sich handelt geht aus den Pressemitteilungen nicht hervor. Bekannt ist jedoch, dass es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel gehandelt hat, da die Teilnahme nur mit Echtgeld möglich war. Die beklagte Partei hat wohl damit argumentiert, dass die kostenpflichtigen Beträge/Einsätze mit unter 50 Cent nicht wirklich als Glücksspiel auszulegen sind. Das Münchner Gericht hat diese Argumentation wohl nicht überzeugen können.
VG München erkennt keine Differenzierung beim Einsatzniveau
Das Verwaltungsgericht in Bayern sieht keine Rechtfertigung für kleine Geldsummen, um geltende Glücksspielgesetze zu umgehen. Der Glücksspielstaatsvertrag gibt keine Relevanz vor, wenn Echtgeld einzusetzen ist, dann handelt es sich in den meisten Fällen um ein Glücksspiel. Eine Ausschüttung von Gewinnen, in welcher Form auch immer, durch einen vorhergehenden Geldeinsatz fällt unter reguläres Glücksspiel mit Gewinnauszahlung. Diese Spielformen sind durch die deutsche Aufsichtsbehörde zu erlauben, bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen und entsprechend ist das „getarnte“ Gewinnspiel ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel, so erklärt es die GGL in einer Pressenachricht. Der niedrige Glücksspieleinsatz bei diesem Angebot spielt keine Rolle. Letztlich können auch in Online Casinos mit nur wenigen Cent an virtuellen Spielautomaten Einsätze getätigt werden und diese erlaubnisfähigen Glücksspielformen sind vorab durch die GGL zu genehmigen. Bei dieser strengen Auslegung geht es darum präventiv gegen die Gefahren des Glücksspiels vorzubeugen und die staatliche Kontrolle eines jeden Angebotes zu gewährleisten.
Demzufolge bliebt dem VG München nur die Möglichkeit der Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde stattzugeben. In der Zwischenzeit hat der vermeintliche Online-Glücksspielanbieter, der eigentlich als Fernsehsender agiert die Aktion gestoppt und das virtuelle Gewinnspiel überarbeitet, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Die deutsche Aufsichtsbehörde hofft mit diesem Urteil ein Zeichen setzen zu können und branchenübergreifend mehr Aufmerksamkeit zu erhalten, sodass einsatzabhängige Angebote mit zufallsbedingen Gewinnen nicht mehr ohne Zulassung publiziert werden.
(Bildquelle: gluecksspiel-behoerde.de)
GGL-Vorstand Ronald Benter betont: „Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil Vorbildwirkung hat und weitere Anbieter ihre illegalen Angebote nach Aufforderung durch die GGL vom Markt nehmen.“
GGL-Behördenvorstand Benjamin Schwanke merkt an: „Das Vorgehen der GGL zeigt Wirkung. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Untersagung ist ein weiterer Schritt in der Bekämpfung illegalen Glücksspiels getan. Kostenpflichtige als „Gewinnspiele“ bezeichnete Spiele, sind als Glücksspiel einzuordnen, sofern die Gewinnchance vom Zufall abhängt
Hinterlasse einen Kommentar