Sächsisches Oberverwaltungsgericht kippt Vergnügungssteuererhebung von 10% auf 25%

Vergnügungssteuer Urteil in Sachsen: Steuererhöhung von 10% auf 25% – erste Anfechtung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich! (Bildquelle: aysha_be auf Unsplash)

In einer juristischen Auseinandersetzung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) einem Spielstättenbetreiber aus Sachsen eine vorübergehende Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich einer starken Anhebung der Vergnügungssteuer gewährt. Der Betreiber wehrte sich gegen die Erhöhung der Steuer von 10% auf 25% der Kasseneinnahme durch eine kleine Gemeinde. Der Fall, der hier von Bedeutung ist, ist insofern einzigartig, als dass in der betreffenden Gemeinde nur eine einzige Spielhalle betrieben wird – die des Antragstellers. Das OVG stimmte den Argumenten des Spielhallenbetreibers bezüglich unbilliger Härte und offenen Erfolgsaussichten zu, und hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen haben, da sie anderen Betreibern von Spielhallen, die sich durch hohe Vergnügungssteuererhöhungen belastet fühlen, Hoffnung machen könnte.

Vergnügungssteuer ist Ländersache

In Deutschland ist die Vergnügungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer, deren Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Sie variiert daher erheblich, je nachdem, in welcher Gemeinde oder Stadt sie erhoben wird. Hauptgegenstand dieser Steuer sind der finanzielle Aufwand für Vergnügungen, wie etwa Eintrittsgelder für Veranstaltungen oder Spielautomaten in Casinos und Spielotheken.

Die Spielvergnügungsteuer, insbesondere im Zusammenhang mit Casinos und Spielotheken, ist ein bedeutendes Element der kommunalen Finanzierung in Deutschland. Im Jahr 2016 betrug das Aufkommen der Vergnügungssteuer deutschlandweit 985 Millionen Euro. Die Einnahmen aus Spielautomaten, auch als Spielgerätesteuer bekannt, machen einen erheblichen Teil dieser Summe aus.

Landbasierte Casinos sind von der Körperschaftssteuer befreit, zahlen dafür in der Regel Steuern auf den Bruttospielertrag. Die genauen Sätze variieren je nach Bundesland und reichen von 20% bis 80%. In manchen Fällen werden auch progressive Steuersätze angewandt, die von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Casino-Betreibers abhängen. Betriebene Spielautomaten außerhalb von Spielbanken fallen ebenfalls unter die Vergnügungssteuer. Hier kann die Steuer zwischen 12% und 20% der Bruttoeinnahmen aus dem Spielbetrieb liegen.

In Deutschland ist es grundsätzlich möglich, die Vergnügungssteuer zu erhöhen, da die Steuerhoheit bei den Ländern liegt. Dies ermöglicht eine Anpassung an örtliche Bedingungen und Bedürfnisse. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine solche Steuererhöhung nicht willkürlich erfolgen kann, sondern sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen muss.

Die Vergnügungssteuer spielt eine wichtige Rolle im deutschen Steuersystem, insbesondere in Bezug auf die Besteuerung von Casinos und Spielotheken. Sie ist ein wirksames Mittel, um zusätzliche kommunale Einnahmen zu generieren. Jedoch sind auch die möglichen Auswirkungen auf die Glücksspielindustrie und deren Kunden zu berücksichtigen. Auch die virtuellen Spielautomaten Steuern kommen den Ländern zugute, wobei diese direkt auf den Einsatz fällig werden. Hier ein Blick auf die Entwicklung 2023.

Gericht entscheidet auf besondere Härte

In einem kürzlichen Urteil hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht einem Spielhallenbetreiber aus Sachsen die Aussetzung der Vollziehung einer Vergnügungssteuererhöhung von 10% auf 25% gewährt. Die Gemeinde, in der sich die Spielhalle befindet, hatte im Februar 2022 die Vergnügungssteuer durch eine Änderung ihrer Satzung erhöht. Der Betreiber der Spielhalle, der gegen die Steuererhöhung Widerspruch eingelegt hatte, wurde vom Gericht unterstützt, das ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung äußerte und eine unbillige Härte sah.

Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Frage der “Erdrosselung” der Steuer, d.h. einer zu hohen Steuerbelastung, die das Unternehmen möglicherweise nicht tragen kann, nicht aufgrund der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen oder der aufgestellten Geldspielgeräte im Gemeindegebiet entschieden werden kann. Stattdessen wären weitere Tatsachenfeststellungen notwendig, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Das Urteil findet in einer Zeit statt, in der Spielautomatenbetreiber verstärkt mit Konkurrenz aus dem Internet konfrontiert sind. Ein prominentes Beispiel hierfür ist „Die-Spielbank.de“, die erste staatlich betriebene Casino Webseite für virtuelles Automatenspiel in Deutschland, die vom Land Sachsen betrieben wird. Der Online-Wettbewerb stellt eine zusätzliche Herausforderung für physische Spielhallen dar, die bereits durch die steigenden Vergnügungssteuern belastet sind. Gleichwohl auch die digitale Unterhaltungsindustrie in der Steuerpflicht ist und auf jeden Online Casino Echtgeld Einsatz eine 5,3-prozentige Abgabe an den Fiskus zu leisten hat.

Was ist die Vergnügungssteuer?

 (Bildquelle: AlexBarcley auf Pixabay)

Was ist die Vergnügungssteuer? Es handelt sich um eine zusätzliche Angabe für das Vergnügen an Geldspielgeräten und anderen Unterhaltungsapparaten, die basierend auf den Kasseneinnahmen abzuführen ist. Diese indirekte Steuer fällt auf den Umsatz der Spielergeräte an und deren Steuersatz legen die Gemeinden fest.

Der Fall ist von besonderer Bedeutung, da er Spielhallenbetreibern in ganz Deutschland Hoffnung gibt, gegen die in den vergangenen Jahren flächendeckend durchgeführten erheblichen Vergnügungssteuererhöhungen vorzugehen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die Gerichte in Hauptsacheverfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuererhöhungen entscheiden werden.

Quelle: Vergnügungssteuererhöhung auf 25% unzulässig?

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