Ist der im GlüStV 2021 statuierte Erlaubnisvorbehalt rechtskräftig? Wenn es nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Sachsen-Anhalt geht, ist dem so. Immerhin bestätigte das Gericht am 09. August 2023, dass der im GlüStV 2021 statuierte Erlaubnisvorbehalt mit dem Unionsrecht vereinbar werden kann. Über dieses Ergebnis berichtet die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder auf Ihrer Homepage, nachdem sie vor dem OVG Sachsen-Anhalt erfolgreich war. Dieses wies eine Beschwerde gegen die Behörde ab, nachdem die GGL versucht hatte, eine Untersagungsverfügung gegen einen illegalen Glücksspielanbieter im Internet durchzusetzen. Die Beschwerde des Unternehmens wurde nach einem erneuten Verfahren abgelehnt. Damit verzeichnet die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder aus Halle an der Saale einen enormen Erfolg, wenn es um den Jugend- und Spielerschutz und den Kampf gegen illegale Angebote geht.
Gerichtsurteil bestätigt: Worum ging es in der Beschwerde gegen die GGL?
Die GGL erhält vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt recht und erzielt damit einen weiteren Erfolg im Kampf gegen das illegale Glücksspiel. Worum ging es in diesem Verfahren? Am 23. Juni 2023 informierte die Behörde darüber, dass beim Verwaltungsgericht in Halle an der Saale ein Eilrechtsschutzverfahren begonnen hat, welches sich gegen die Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung der GGL richtete. Dieses richtete sich gegen einen Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel, wie die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in einer Pressemitteilung verkündete.
Noch zuvor sah sich die GGL einer Vielzahl von Klagen ausgesetzt, welche sich gegen die von der Behörde erteilten Erlaubnisse mit Inhalts- und Nebenbestimmungen richteten. Ziel dieser Erlaubnisse war vor allem der Erhalt des Jugend – und Spielerschutzes. Hinzu kam, dass die Rechtsmäßigkeit der Untersagungsverfügung der GGL gegen eine Anbieter illegalen Glücksspiels angefochten wurde. Um welchen Anbieter es sich genau handelt, das geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.
Glücksspielbehörde aus Halle an der Saale erhält zweimal Recht vor Gericht
Die oben beschriebenen Klagen und Fälle sorgten für Unmut in der Glücksspielwelt. Wie bereits angedeutet erhielt die GGL mehrfach Recht für Ihr Vorgehen. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt stimmte dem erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Halle zu, in dem das Vorgehen der Behörde im Rahmen der Inhalts- und Nebenbestimmungen als sinnvoll erachtet wurde. Worum ging es genau? Fokus dieser Klagen gegen die Glücksspielbehörde und deren Vorgehen lag deutlich auf den Werbemaßnahmen für Online Casinos und Spielhallen. Insbesondere auf dem Verbote von Dauerwerbesendungen und der Werbung für unentgeltliche virtuelle Automatenspiele. Zusätzlich wurden die Entscheidungen rund um das Glücksspiel Influencer Marketing angefochten. Gemeint war in diesem Falle die Werbung durch Streamer sowie die Affiliate-Werbung mit Seiten, die ebenfalls für illegales Glücksspiel werben. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lehnte die Klagen gegen die Glücksspielbehörde ab und gab dem Vorgehen damit recht.
Nun verzeichnet die Behörde aus Sachsen-Anhalt auch im Kampf gegen das illegale Glücksspiel einen Erfolg, nachdem die Beschwerde des Glücksspielunternehmens gegen die GGL abgewiesen wurde. Demnach sei die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht anzuzweifeln. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist Glücksspiel in Deutschland ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht gestattet. Der Erlaubnisvorbehalt ist mit den aktuellen europarechtlichen Vorschriften vereinbar, da sie den unionsrechtlichen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes dienen. Die erhobene Beschwerde gegen die Glücksspielbehörde in Halle wurden nunmehr von Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 09. August 2023 abgewiesen.
Die Glücksspielwerbung ist ein heikles Thema auf dem deutschen Glücksspielmarkt. Durch den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt wird jedoch nochmals deutlich, dass vor allem Glücksspiel Streaming und auch Influencer Marketing nicht zu den gewünschten Werbemaßnahmen gehören. (Bildquelle: DCStudio auf Freepik)
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