Finanzgericht Bremen

Die Revision zum Bundesfinanzhof eröffnet die Möglichkeit, die Vergnügungssteuer grundlegend zu überprüfen. Spielhallenbetreiber sollten die Entwicklungen genau verfolgen, da eine Entscheidung weitreichende Auswirkungen auf die Steuerlast haben könnte. (Bild von MasterTux auf Pixabay)

In zwei Verfahren, die sich gegen die Vergnügungssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 richteten, hat das Finanzgericht Bremen am 4. September 2024 die Klagen von zwei Spielhallenbetreibern abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, dass sie im Vergleich zum Betreiber der öffentlichen Spielbank in Bremen steuerlich benachteiligt würden. Während die Betreiber von Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen eine Vergnügungssteuer in Höhe von 20 Prozent des Einspielergebnisses zahlen müssen, unterliegt die öffentliche Spielbank dieser Steuer nicht.

Stattdessen zahlt die Spielbank lediglich eine Spielbankabgabe, auf die sogar die Umsatzsteuer angerechnet werden kann. Dies führe, so die Kläger, zu einer erheblich geringeren Gesamtsteuerlast für die Spielbank und benachteilige die Betreiber von Spielhallen im Wettbewerb.

Ungleichbehandlung bei der Steuerlast

Neben der unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zur öffentlichen Spielbank kritisierten die Kläger auch die ungleiche Besteuerung illegaler und legaler Geldspielgeräte. In Bremen werden illegale Geldspielgeräte pauschal mit 100 € bis 400 € pro Gerät und Monat besteuert, je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb von Spielhallen aufgestellt sind. Die Betreiber legaler Geräte hingegen müssen 20 Prozent ihres Einspielergebnisses an das Finanzamt abführen. Diese Praxis führe zu einer eklatanten Ungleichbehandlung und stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes dar, so die Kläger. Sie sehen hierin zudem eine staatliche Förderung illegalen Glücksspiels, da die geringere Besteuerung einen Anreiz zur Aufstellung illegaler Automaten schaffen könne.

Das Finanzgericht Bremen folgte den Argumenten der Kläger nicht. Es sah keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und erklärte, dass Spielhallenbetreiber und die öffentliche Spielbank steuerlich nicht miteinander vergleichbar seien. Das Gericht argumentierte, dass aufgrund der unterschiedlichen Natur der Betriebe – insbesondere hinsichtlich der Regulierung und des öffentlichen Auftrags der Spielbank – auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt sei. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom Juni 2024, wonach öffentliche Spielbanken in Deutschland zu niedrig besteuert werden, änderte laut Gericht nichts an dieser Einschätzung. Die Kommission hatte gefordert, dass die zu niedrigen Steuern als unzulässige staatliche Beihilfe zurückgefordert werden. Das Finanzgericht stellte jedoch klar, dass diese Rückforderung keinen Einfluss auf die Besteuerung von Spielhallen hat.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Die Entscheidung des Finanzgerichts könnte weitreichende Folgen für die Besteuerung von Geldspielgeräten und öffentlichen Spielbanken in ganz Deutschland haben. Durch die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof wurde eine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen ermöglicht. Der Bundesfinanzhof wird nun prüfen müssen, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallenbetreibern und öffentlichen Spielbanken mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist und ob die derzeitige Praxis in Bremen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Sollte der Bundesfinanzhof zu dem Schluss kommen, dass die Besteuerung in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig ist, könnte dies zu einer Neugestaltung der Vergnügungssteuerregelungen in Bremen und möglicherweise auch in anderen Bundesländern führen.

Ein weiteres offenes Thema bleibt die Besteuerung illegaler Geldspielgeräte. Sollten die Gerichte hier eine Ungleichbehandlung feststellen, könnte dies zu einer Verschärfung der Regelungen für illegales Glücksspiel führen. Dies wäre ein wichtiger Schritt, um die Aufstellung illegaler Automaten zu verhindern und das legale Glücksspiel zu stärken.

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