Die Klagen der Wettanbieter in Berlin wurden abgewiesen, womit der Mindestabstand zwischen Spielhallen und Wettanbietern in der Landeshauptstadt bestehen bleibt. Zu diesem Entschluss kam das Verwaltungsgericht Berlin, nachdem zahlreiche Glücksspielanbieter gegen die aktuellen Regelungen geklagt haben. Laut dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettvermittlerstellen einen Mindestabstand von 500 Metern zur nächsten Spielhalle in Berlin einhalten. Für zahlreiche Unternehmen der Branche eine Zumutung, die nicht einzuhalten sei. Aufgrund dieser im Jahr 2022 in Kraft getretene Regelung wurden vielen Anbietern die Genehmigung für den Standort Berlin untersagt. Zahlreiche Wettanbieter wehten sich gegen dieses Vorgehen und fechteten zum einen die Genehmigungen der Spielhallen an und zum anderen das Vorgehen des das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
Verwaltungsgericht entscheidet über Mindestabstand zwischen Spielhallen Berlin und Wettanbietern
Die Wettanbieter in Berlin bemängelten die aktuellen Regelungen zum Mindestabstand zwischen den Wettunternehmen und den Spielhallen der Hauptstadt. Demnach muss zwischen beiden Vergnügungsstätten ein Abstand von mindestens 500 Meter liegen. Das geht aus dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag hervor. Für viele Anbieter von Sportwetten hieß das wiederum, dass sie keine Standortgenehmigung erhielten. Anlass genug, um Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Begründet wurde die Einreichung mit der Angabe, dass der Mindestabstand nicht mit dem Jugend- und Spielerschutz zusammenhing. Immerhin müssten in den Spielhallen und auch Wettbüros die Personenkontrolle erfolgen.
Ähnlich wie in den zahlreichen Online Casinos, müssen Spieler auch in den Spielhallen Berlin und in den Wettbüros mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben, um die Angebote zu nutzen. Die Wettanbieter in Berlin sehen die aktuellen Regelungen als verfassungswidrig, da sie nach ihrer Sicht eindeutig gegenüber den Spielhallenbetreibern benachteiligt seine.
Verwaltungsgericht lehnt Klagen alle ab
Laut dem Verwaltungsgericht wurden mit dem Urteile der 4. Kammer vom 13. Juli 2023, Az. VG 4 K 468/21, VG 4 K 168/22, VG 4 K 405/22, VG 4 K 443/22 und VG 4 K 501/22 alle Klagen der Wettanbieter abgelehnt. Wie bereits zu vermuten war, lehnte das Verwaltungsgericht in Berlin alle Klagen ab. Herangezogen wurden dazu zwei Musterkomplexen zweier Wettveranstalter. Schon Anfang Juli gab es die ersten Beschwerden der Wettanbieter gegen die Regelungen. Damals stand zwar noch kein Urteil der Kammer fest, jedoch ließ es sich erahnen, wie die Klagenwelle ausgehen wird. Mit der aktuelle Rechtsprechung von 13. Juli 2023 ist es nun offiziell. Das Verwaltungsgericht hat die Abstandregelungen als rechtens beschrieben, da sie in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren dienen.
Was heißt das für die Wettanbieter in Berlin genau? Um ein Wettbüro zu eröffnen, muss nicht nur die Genehmigung für Glücksspiele vorliegen, sondern eben auch eine Standortgenehmigung. Diese wird jedoch nur erteilt, wenn der Wettanbieter oder die Spielhallenbetreiber die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes einhält. In Berlin bedeutet das ein Mindestabstand zwischen beiden Glücksspielstätten von 500 Metern.
Das Gericht begründet die Entscheidung unter anderem auch mit der Verhinderung einer lokalen Monopolbildung. Damit wird wiederum der Schutz der Spieler in den Mittelpunkt gerückt. Für die Wettanbieter bedeutete das also wiederum, dass zahlreiche Standorte entweder schließen müssen oder eine Neueröffnung nicht möglich ist. Ähnliche Entwicklungen sind auch in Bremen zu verzeichnen, was Sie in unserem Artikel dazu nachlesen können.
Wettanbieter haben es in Berlin nicht einfach. Zahlreiche Anbieter erhalten keine Standortgenehmigung, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ähnliche Entwicklungen sind in Bremen zu verzeichnen. Wobei dort nicht nur der Abstand wichtig ist, sondern auch das Mindestalter, welches auf 21 angehoben wurde. (Bildquelle: 2541163 auf Pixabay)
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