Die Gespräche um die rechtliche Einordnung der Lootboxen im Glücksspielsektor geht in die nächste Runde. Eine hochkarätige und spannende Diskussionsrunde wird bei dem diesjährigen Glücksspielkongress (26. und 27. Juni 2024) erwartet. Die Frage, die während der Podiumsrunde geklärt werden soll, ist „Wie lässt sich der Spagat zwischen digitalen Games in der Kinder- und Jugendunterhaltung einerseits und den Risiken mit glücksspielähnlichen Inhalten andererseits gestalten?“. Wie genau soll die Regulierung dieser Elemente stattfinden? Mit diesem Thema befassen sich unter anderem Dr. Andreas Woelein LL.M, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Melchers im Bereich Gaming- und Sports-Law. Bisher konnten weder Regierung noch Behörden einen Weg finden, um die Fragen rund um die Lootboxen (virtuelle Beutekisten) zu beantworten. Die elementare Frage ist: „Müssen diese Spielelemente wirklich in den Sektor Glücksspiel eingebunden werden?“
Welcher glücksspielrechtliche Einordnung unterliegen Lootboxen?
Die Diskussion rund um den Umgang mit Lootboxen geht weiter. Dieses Mal beim Deutschen Glücksspielkongress Ende Juni 2024. Zu diesem Zeitpunkt soll ein erster Regulierungsvorschlag vorliegen. Was dieser jedoch beinhaltet, darüber wird aktuell keine Auskunft gegeben. Erstmals wird in Deutschland auch eine umfangreiche wissenschaftliche Studie der Universität Graz vorgestellt. Zu dieser Studie und ihrer Kernaussagen kommen wir noch einmal.
Welcher glücksspielrechtliche Einordnung unterliegen die virtuellen Beutekisten? In Deutschland ist die Einordnung noch umstritten und es gibt verschiedene Ansichten zur Handhabung und Bewertung mit diesem Game-Element. Laut einiger Experten erfüllen Lootboxen die Voraussetzungen des Glücksspielbegriff gemäß § 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
- Der Spieler muss einen Einsatz, in diesem Fall den Kauf der Box, leisten.
- Der Erwerb der virtuellen Gegenstände aus der Box hängt vom Zufall ab, ähnlich der Gewinnchance eines virtuellen Spielautomaten.
- Den virtuellen Gegenstände kann ein Geldwert zugesprochen werden.
Nach diesen Ausführungen würde es sich bei den virtuellen Boxen um verbotenes Online-Glücksspiel nach § 4 Abs. 4 GlüStV handeln. In einigen Ländern wie Belgien oder den Niederlanden wurden Lootboxen bereits als Glücksspiel eingestuft. Viele der Experten fordern eine Regulierung der virtuellen Boxen, auch wenn die glücksspielrechtliche Einordnung nur einen Teil der Debatte ausmacht. Die Glücksspielaufsichtsbehörden, darunter auch die GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) sind bisher nicht gegen Lootboxen-Anbieter vorgegangen. Nach der Kongress-Debatte könnte es anders aussehen.
Kritiker sehen in Lootboxen ein Glücksspiel-ähnliches System. Dieses kann bei Spielern, insbesondere Minderjährigen, zur Suchtentwicklung führen. Einige Aspekte sprechen für diese Einschätzung, darunter auch, dass die Inhalte der Boxen per Zufallsprinzip vergeben werden. (Bildquelle: valadzionak_volha auf Freepik)
Studie Insert Coin to Continue-Was sagt sie aus?
In den Vorankündigungen zum Deutschen Glücksspielkongress wird auch davon gesprochen eine Studie vorzustellen, die von Markus Meschik, Erziehungs- und Bildungswissenschaftler, Enter – Fachstelle für digitale Spiele, Graz, präsentiert wird. Die Studie „Insert Coin to Continue“ wird spannende Erkenntnisse zum Thema beitragen. Wir haben uns diese Studie genauer angesehen. Für diese Studie wurden 1.334 Schüler und Schülerinnen im Alter von 10 bis 18 Jahren befragt. Die Befragung der Schülerinnen und Schüler bildet die Datengrundlage, um das Kaufverhalten der Kinder und Jugendlichen im Zusammenhang mit Lootboxen zu erkennen. Anhand dieser Daten soll auch das Risiko bewertet werden.
- Über 40 % der befragten Jugendlichen gaben im Rahmen der Studie an schon einmal Geld für In-Game-Käufe investiert zu haben.
- Die durchschnittlichen Ausgaben pro Monat lagen dabei bei 20-30 Euro.
- Viele Spiele, die mit Lootboxen agieren, nutzen psychologische Mechaniken wie Belohnungsaufschub, Zufallsprinzip und soziale Einbindung. Dadurch werden Spieler zum Kauf angeregt.
Anhand der Studie kann man davon ausgehen, dass Lootboxen in den Glücksspielsektor integriert, werden können, da durch die psychologischen Mechanismen eine Suchtgefahr nicht auszuschließen ist. Aktuell lässt sich nicht abschätzen, ob in Deutschland die Lootboxen in die Kategorie Glücksspiel eingeordnet werden. Damit wären diese wie auch Online Casinos Lizenzpflichtig.
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